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In Seite Staatsanwalt:

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Der Staatsanwalt hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Vorverfahren):[1] Ihm obliegt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Er entscheidet über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Der Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO), Anklage erheben (§ 170 Abs. 1 StPO) oder Strafbefehl bei Gericht beantragen (§ 407 Abs. 1 StPO). Lässt das vorläufige Ermittlungsergebnis noch keine abschließende Entscheidung zu, so kann er anordnen, dass die Polizei weiter ermittelt. Die Polizei muss der Staatsanwaltschaft alle strafprozessualen Maßnahmen mitteilen. Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungshandlungen auch selbst vornehmen (§ 161 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StPO).

Nach Erhebung der Anklage tritt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf. Er verliest den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO), wirkt an der Beweisaufnahme mit (vgl. z. B. §§ 240 Abs. 2 S. 1, 245 Abs. 1, 257 Abs. 2 StPO) und hält abschließend ein Plädoyer (§ 258 Abs. 1 StPO). Wenn er mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden ist, kann er Rechtsmittel einlegen (§§ 296 Abs. 1, 312, 333, 335 StPO), auch zugunsten des Angeklagten (§ 296 Abs. 2 StPO).

Bei einer Verurteilung des Angeklagten übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Strafe. Diese Aufgaben sind allerdings in weitem Umfang auf die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Rechtspfleger übertragen. In besonders wichtigen Fragen entscheidet der Staatsanwalt als Vollstreckungsdezernent selbst. So obliegt es ihm, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung oder die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bei Gericht zu beantragen.

Die tatsächlichen Ermittlungen werden überwiegend durch die Polizei, aber auch durch den Zoll oder die Steuerfahndung durchgeführt, zum Teil in der Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Diese Behörden haben auf Grund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung wie Kriminaltechnik, Funk, Dateien und Sammlungen ein erhebliches Übergewicht bei den Ermittlungsmöglichkeiten.

Bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen oder Blutentnahmen dürfen grundsätzlich nur auf Anordnung eines Richters durchgeführt werden. In diesen Fällen beantragt der Staatsanwalt die Maßnahme bei dem zuständigen Richter. Bei „Gefahr im Verzug“ (d. h. der Gefahr eines Verlustes des Beweismittels wegen des zeitlichen Verzuges, der durch die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung mutmaßlich entstünde) trifft er die Anordnung selbst; sie ist durch den Richter zu bestätigen. Hierzu sind 24-Stunden-Bereitschaftsdienste bei den Staatsanwaltschaften eingerichtet.

Der Staatsanwalt kann auch selbst ermittelnd tätig werden, insbesondere persönlich Beschuldigte oder Zeugen vernehmen. Wenn diese auf Vorladung der Polizei nicht erscheinen, kann der Staatsanwalt sie selbst laden. Im Gegensatz zur Polizei stehen ihm Zwangsmittel zur Verfügung; er kann den Zeugen polizeilich vorführen lassen, Ordnungsgeld oder die Verhängung von Ordnungshaft (Höchstmaß: sechs Monate) durch den Ermittlungsrichter beantragen.

Nach Kapitalverbrechen und bei strafrechtlichen Großlagen wie etwa Banküberfällen ist oft ein Staatsanwalt am Tatort zugegen. Auch bei wichtigen Durchsuchungen, vor allem in Wirtschaftsstrafsachen, ist der Staatsanwalt häufig mit vor Ort. Er kann eine vorläufige Festnahme anordnen und durchführen, bei Gefahr im Verzug unter anderem auch Durchsuchungen oder körperliche Untersuchungen. Unterlagen, die bei Wohnungsdurchsuchungen sichergestellt werden, darf grundsätzlich nur der Staatsanwalt, auf dessen Anordnung jedoch auch die Polizei durchlesen.

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