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In Seite Gesundheitsamt:

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Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind vielfältig. Sie werden teilweise von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Diese Aufgaben können von Bundesland zu Bundesland in ihren Schwerpunkten differieren. Sie werden durch Bundesgesetze, Landesgesetze und -verordnungen und zum geringeren Teil durch EU-Recht bestimmt.

Folgende Aufgaben werden in einem Gesundheitsamt wahrgenommen:

  • Amtsärztlicher Dienst
  • Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
  • Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst
  • Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie
  • Durchführung des Infektionsschutzgesetzes
  • Hygieneüberwachung
  • Umweltmedizin
  • Sozialpsychiatrischer Dienst
  • Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatung
  • Amtsärztliche Überprüfung vor Zulassung zum Heilpraktikerberuf

Einige Aufgaben wie die AIDS-Beratung oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes – beispielsweise während der COVID-19-Pandemie – können auf Dritte übertragen werden.

Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung hygienischer Vorschriften in bestimmten Betrieben, aber auch die Hygieneüberwachung von sog. Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altenheimen etc.), sowie die „Überwachung“ von angeordneten Maßnahmen (Abgabe von Proben u. Ä.). Diese Aufgaben werden i. d. R. von Hygienekontrolleuren wahrgenommen.

Eine hygienische Überwachung erfolgt für folgende Einrichtungen (in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt):

Die Hygieneüberwachung betrifft grundsätzlich nur die hygienischen Bedingungen für die Menschen in den genannten Einrichtungen. Davon zu unterscheiden sind Lebensmittelhygiene und Lebensmittelüberwachung, die von besonders geschultem Fachpersonal wahrgenommen werden. Nur bei einzelnen Kommunen sind diese Aufgaben oder die Aufgaben des Veterinäramtes organisatorisch mit dem Gesundheitsamt zusammengefasst.

Einige der oben genannten Aufgaben wurden in einigen Bundesländern privatisiert, andere sind nur teilweise oder nicht als Aufgabe den Gesundheitsämtern zugeordnet, so dass die Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

Weitere Aufgaben sind die Durchführung von Untersuchungen für Verlängerungen einer Fahrerlaubnis ab 50 Jahren (dies nicht mehr in allen Bundesländern), die Schuleingangsuntersuchungen bei Kindern vor dem Schuleintritt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD), Hilfen für psychisch kranke Menschen (sozialpsychiatrische Dienste), die Unterstützung von Suchtkranken und die gesundheitliche Information, die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung sowie die Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfegruppen.

Die Mitwirkung und teils auch koordinierende Leitung von Aktivitäten zur Erfassung von Kindeswohlgefährdung, wie z. B. die Kontrolle der Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9/J1 für Kinder) zusammen mit den Jugendämtern und unter Einbindung der Kinderärzte gehört zu den neueren Aufgaben des ÖGD in einigen Bundesländern.

Weitere Aufgaben der Gesundheitsämter ist unter anderem die Gesundheitsberichterstattung. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit von Gesundheitsämtern sind die in den meisten Ländern in den letzten Jahren neu verabschiedeten Landesgesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst bzw. rechtliche Vorschriften auf Bundesebene wie das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung. Darin werden die Rahmenvorgaben für die Arbeit der Gesundheitsämter festgelegt.

Bei ihrer Aufgabenerfüllung arbeiten die Gesundheitsämter mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden zusammen. So werden etwa im Rahmen der Gefahrenabwehr Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten oder Schutzmaßnahmen zu deren Bekämpfung von der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet (§ 16 Abs. 6, § 28 Abs. 3 IfSG).