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In Seite Flughafensicherheit:

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Bei vielen Flügen wird die Identität der Passagiere, bevor sie an Bord gehen dürfen, durch Passkontrollen überprüft. Bei Flügen innerhalb des Schengen-Raums werden die Ausweise jedoch normalerweise (wenn überhaupt) nur durch die Fluggesellschaft kontrolliert. Reisende und fliegendes Personal werden in Sicherheitsschleusen mit Metalldetektoren auf metallische Gegenstände untersucht und ggf. abgetastet. Das Gepäck und sonstiges Transportgut wird geröntgt, um zu verhindern, dass Waffen oder Sprengstoff an Bord eines Flugzeugs gebracht werden. Auch das Handgepäck wird kontrolliert; nicht erlaubt sind alle Arten von Waffen und deren Nachahmungen, weitere gefährliche Gegenstände sowie die größere Mengen von Gels und Flüssigkeiten. Unbeaufsichtigte Gepäckstücke werden vom Sicherheitspersonal entfernt und untersucht. Der Schutz vor Manipulationen im Lagerbereich muss sichergestellt sein. Das Gepäck wird nur transportiert, wenn der zugehörige Passagier an Bord des Flugzeugs ist.[1]

Bedienstete an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften, Flugschüler und Mitglieder von Flugsportvereinen, ausgenommen Piloten, die ausschließlich eine Ultraleichtflugzeug- oder Segelfluglizenz besitzen, müssen sich jährlich durch Luftsicherheitsbehörden überprüfen lassen. Private Sicherheitsfirmen sowie Agenturen für Arbeitnehmerüberlassung werden nach einer ausführlichen Hintergrundüberprüfung zertifiziert und durch Langzeitverträge und Mindestlöhne gebunden. Die größten Agenturen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung auf Flughäfen sind international über einen Verband organisiert.[2] Personal darf erst eingestellt werden, nachdem die Zuverlässigkeit vom Luftfahrt-Bundesamt durch Anfragen bei verschiedenen Stellen (z. B. Polizeivollzugsbehörde) überprüft wurde.

Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt wird, dürfen nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes nur betreten, wenn sie über eine gültige Zugangsberechtigung (gültiges Flugticket) verfügen und die Kontrollen (Durchsuchung der Person und des Handgepäcks) abgeschlossen sind. Die Aufnahme einer Tätigkeit im Flughafen, auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug ist ihnen nicht erlaubt. Flugzeugcrews (Piloten und Flugbegleiter), Boden- und Sicherheitspersonal, Reinigungskräfte und Warenlieferanten, Transporteure, Beschäftigte bei Bauunternehmen die in sicherheitsrelevante Bereiche des Flughafens fahren müssen, unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung (§ 7), und können ihre Tätigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlässigkeitsüberprüfung praktisch nicht ausüben. Piloten mit ausländischem Flugschein sind davon jedoch nicht betroffen.[3]

Flughafengebäude, Flugzeuge und alle wichtigen Anlagen werden durch Maßnahmen wie Alarmanlagen, Videoüberwachung, Umzäunung, Beleuchtung und Bewegungsmelder geschützt. Regelmäßig finden Streifengänge statt, um die Sicherheit am Flughafen zu gewährleisten. Der Zugang von Mitarbeitern zu sicherheitssensiblen Bereichen wird durch Dienstausweis, PIN-Eingabe oder auch biometrischen Verfahren kontrolliert.

Für die Flughafensicherheit in den USA ist jetzt die Transportation Security Administration (TSA) des Department of Homeland Security zuständig. Vor dem 11. September 2001 wurde die Sicherung von privaten Sicherheitsfirmen wahrgenommen und auf Drängen der Flughafen-Betreiber und Fluglinien wurden häufig die billigsten Sicherheitsfirmen bevorzugt. Nicht selten war der am niedrigsten bezahlte Angestellte des Flughafens eine Sicherheitskraft.

In Deutschland gibt es so genannte reglementierte Beauftragte, das heißt Spediteure und Abfertigungsunternehmen, die vom Luftfahrt-Bundesamt zertifiziert werden. Dafür muss eine Sicherheitsdokumentation von Sendungen vorhanden sein, Mitarbeiterschulungen und weitere Maßnahmen zum Schutz der Lufttransportsicherheit. Außerdem gibt es die Regelung der bekannten Versender, die gegenüber den reglementierten Beauftragten eine Sicherheitserklärung abgeben müssen. Daraufhin werden ihre Sendungen als bekannte Fracht behandelt und die Frachtstücke am Flughafen nur noch stichprobenartig kontrolliert. Für Postsendungen, die in Flugzeugen befördert wird, gelten ähnliche Vorschriften wie für Fracht. Zusätzlich werden bei Expresssendungen die Streckenführung und die Flugzeit der transportierenden Maschine nicht genannt.