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In Seite Ehegattensplitting:

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Kritiker wenden ein, dass eine rechtspolitische oder verfassungsrechtliche Bewertung des Ehegattensplittings in isolierter Form unvollkommen sei. Der gesetzgeberische Reflex auf die Ungleichbehandlung durch Zusammenveranlagung von Eheleuten habe zu einer steuerlichen Tradition seit den 1950er Jahren geführt. Aus der Verfassungsmäßigkeit des Splittings könne im Umkehrschluss aber nicht gefolgert werden, dass es nicht auch andere verfassungsgemäße Lösungsmöglichkeiten gebe. Dies gelte vor allem, wenn das Steuer- und Abgabensystem zugleich anderweitig abgeändert werde. Das Ehegattensplitting sei außerdem unabhängig von der Zahl der Kinder und werde der Lebenswirklichkeit vieler heutiger Familien nicht mehr gerecht. Daher würden viele Paare – insbesondere mit Kindern – nach der jeweils finanziell günstigsten Gestaltung suchen, wobei das Ehegattensplitting nicht immer im Vordergrund stehe und nicht den einzigen Vorteil biete. Andererseits würden sozial schwache Familien benachteiligt.[1]

Befürworter argumentieren, praktisch alle Gegenargumente kämen auch bei einem Umbau des Splittings hin zu einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag bzw. einem Realsplitting zum Tragen. Nach diesen Modellen unterliegen die Steuerabzüge bei Arbeitsaufnahme des Partners für dessen zusätzlichen Verdienst ebenfalls einem erhöhten Steuersatz, da der übertragene Betrag bei dem Partner, der den Freibetrag auf sich nimmt, zu einer Steuerprogression führt. Dies verringere den steuerlichen Anreiz für eine Arbeitsaufnahme des Partners ähnlich wie bei einem Splittingsystem. Lediglich die Höhe des Effekts sei geringer, und auch das nur bei höheren Einkommen.