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In Seite Rechtsanwalt:

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Zur deutschen Anwaltschaft zählen im Jahr 2024 61.491 Rechtsanwältinnen. Sie stellen 37,09 % der Anwaltschaft.[1] Frauen wurde erstmals in Deutschland durch das Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922 (RGBl. 1922, 573) erlaubt, die Befähigung zum Richteramt und damit die Voraussetzung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erwerben. Als erste Frau Deutschlands ließ das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 7. Dezember 1922 die Assessorin Fräulein Dr. Maria Otto zur Rechtsanwaltschaft zu.

In Österreich wurden den Frauen erst mit der Vollzugsanweisung betreffend die Zulassung von Frauen zu den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, zu den theoretischen Staatsprüfungen und zum Doktorate der Rechte und der Staatswissenschaften an den deutschösterreichischen Universitäten vom 22. April 1919 das Jurastudium ermöglicht.[2] Entsprechend dauerte es, bis die ersten Juristinnen eine Tätigkeit als Rechtsanwältin aufnehmen konnten. Die erste in Vorarlberg tätige Rechtsanwältin, Anna Jahn, eröffnete erst 1958 in Feldkirch eine Kanzlei.[3]

Zuvor war es Frauen weit mehr als 1000 Jahre verboten gewesen, in eigener Sache oder als Fürsprecher für andere vor Gericht aufzutreten. Das Verbot findet sich in den römischen Digesten, dem Sachsen- und dem Schwabenspiegel. Es wird damit begründet, dass eine Römerin Calpurnia/Calefornia sich vor Gericht sehr ungebührlich benommen, nämlich dem Kaiser mit deftigen Worten den nackten Hintern präsentiert habe. Da Calpurnius ein römisches Adelsgeschlecht war und Calpurnia u. a. die dritte Frau von Gaius Julius Caesar hieß, scheint das Vertretungsverbot schon aus der Frühzeit der römischen Kaiserzeit zu stammen.

Mit Urteil vom 29. Januar 1887[4] hatte das Schweizerische Bundesgericht das Begehren von Emilie Kempin (geborene Spyri) abgelehnt, sie zur Parteienvertretung vor den Zürcher Gerichten zuzulassen. Emilie Kempin-Spyri[5] hatte als erste Schweizerin Rechtswissenschaft studiert und sich als erste Frau im gesamten deutschsprachigen Raum (an der Universität Zürich) habilitiert. Sie berief sich vor Bundesgericht auf den allgemeinen Gleichheitsartikel der Bundesverfassung. Das Bundesgericht bezeichnet ihre Auslegung des Verfassungsartikels und ihre Forderung nach Gleichstellung als „ebenso neu als kühn“.

Nachdem verschiedene Kantone (unter anderem Zürich, St. Gallen, Basel-Stadt, Genf und Neuenburg) Frauen als Rechtsanwältinnen zugelassen hatten, änderte das Bundesgericht seine Meinung im Urteil vom 24. Februar 1923.[6] Dora Roeder war im Kanton Freiburg die Tätigkeit als Rechtsanwältin verwehrt worden, weil sie als Frau nicht Aktivbürger war (d. h. weil sie wie alle Frauen damals weder stimm- noch wahlberechtigt war). Das Bundesgericht bezeichnete es als unzulässige Einschränkung der von der Verfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit, Frauen nicht zum Anwaltsberuf zuzulassen. Es führte aus, der Kanton Freiburg habe einzig Vorurteile und überholte Vorstellungen für den Ausschluss der Frauen aus der Advokatur vorgebracht. Frauen könnten die intellektuellen und moralischen Freiheiten, die es für den Beruf des Anwalts brauche, unterdessen nicht mehr generell abgesprochen werden.

Im Jahr 2017 zählt der Schweizerische Anwaltsverband 10.165 Mitglieder, davon sind 2.956 Frauen (29,08 %).[7]

In England war die Kampagne von Gwyneth Bebb der Ausgangspunkt dafür, dass der Anwaltsberuf auch Frauen zugänglich wurde.[8]