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In Seite Öffentliche Ordnung:

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Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist in Deutschland die originäre Aufgabe der Ordnungsbehörden wie auch der Polizeien, obgleich diese Aufgabenzuweisung nicht in allen Polizeigesetzen normiert ist. In der Praxis ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die überwiegende Tätigkeit der Polizei. In den Ländern Bremen und Schleswig-Holstein steht der Begriff öffentliche Ordnung in keinem ihrer Polizei- und Ordnungsgesetze. In Niedersachsen und im Saarland wurde der Begriff wieder eingeführt.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedete am 9. Februar 2010 (damals regierte das Kabinett Rüttgers) ein Änderungsgesetz zum Polizeigesetz. Es legt fest, dass die öffentliche Ordnung wieder eine der Aufgaben der Polizei NRW ist.[1] Es soll hierdurch entsprechend dem Gesetzentwurf deutlich gemacht werden, dass die Polizei ebenso wie die Ordnungsbehörden legitimiert ist, auch geringfügige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu unterbinden. Die Polizei wird dadurch ermächtigt, im Einzelfall auch gegen belästigendes Verhalten in der Öffentlichkeit einzuschreiten, das noch unter der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit (§§ 116 ff. OWiG) bleibt.