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In Seite Vorsorgevollmacht:

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Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuell zugeschnittenen Entwürfen für Vorsorgevollmachten gehören zum Aufgabenbereich der Rechtsanwälte und Notare. Dies ist in der Praxis häufig mit der Beratung über Rechtsnachfolge und Verfügungen von Todes wegen verbunden. Notare und Rechtsanwälte erstellen rechtssichere individuelle Vollmachtsurkunden und beraten über die Tragweite und Risiken einer Vollmachtserteilung. Sie stimmen die Vorsorgeurkunden mit anderen wichtigen, teils notariellen Verfügungen, insbesondere von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), ab. Da der Rechtsanwalt keine hoheitlichen Befugnisse wie ein Notar hat, kann er aber die Identität des Vollmachtgebers nicht amtlich feststellen; eine öffentliche Vollmachtsurkunde kann nur der Notar errichten. Eine solche öffentliche Vollmachtsurkunde ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht.

Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB, seit 1. Januar 2023 § 15 Abs. 3 Betreuungsorganisationsgesetz). Meist bieten diese umfangreiche Beratungen an, die aufgrund der Erfahrungen aus den berufsmäßig geführten Betreuungen deutlich praxisorientiert sind. Zuvor war die Beratung nur durch Notare und Rechtsanwälte möglich, was weiterhin möglich ist.

Die Beratung und Unterstützung einzelner Personen zu allgemeinen Fragen über vorsorgende Verfügungen (Vollmachten und Betreuungsverfügungen) fällt ebenso in den Beratungsbereich der Betreuungsbehörden. (§ 4 Abs. 1 BtBG). Der Betreuungsbehörde ist darüber hinaus die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen übertragen. (§ 6 Abs. 2 bis 6 BtBG)

Es gibt vorgefertigte Formulare, beispielsweise vom Bundesministerium der Justiz, die man nur noch ankreuzen oder unterschreiben muss. Hierdurch werden allerdings individuelle Fragestellungen u. U. nicht berücksichtigt.