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In Seite Rentenbesteuerung:

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Ob es nach der Reform zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von eingezahlten Rentenbeiträgen und später ausgezahlter Rente kommt, ist unter Fachleuten umstritten.[1] Schon im Jahr 2007 hieß es in einer vertraulichen Stellungnahme von Herbert Rische (damals Präsident der Deutschen Rentenversicherung) und Bert Rürup (ehemaliger Vorsitzender der Sachverständigenkommission) an das Bundesfinanz- und Bundessozialministerium, dass die neue Besteuerung „bei Zugrundelegung der aktuellen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang gegen das Verbot der Zweifachbesteuerung verstößt“.[2] Die Bundestagsfraktion DIE LINKE brachte 2019 u. a. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bundestag einen Beschlussvorschlag ein.[3] Einzelne Ökonomen wiederum kritisierten die in diesen Analysen unterlassene Realbetrachtung sowie die Berechnung der eventuellen Doppelbelastung. Bei systematischer Bewertung läge demnach keine Doppelbesteuerung vor.[4] Jedoch ergäbe sich eine Doppelbelastung, wenn man die steuerlich absetzbaren Sonderausgaben, also die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, nicht in den steuerfreien Teil der Rente einbezöge, so wie das in der bisherigen Berechnung der Fall sei.[5] Gleichzeitig erging der Hinweis, dass eine Änderung des Einkommensteuergesetzes relativ einfach möglich sei; dann sei auch der Einzelnachweis von Doppelbesteuerung durch jeden einzelnen Rentner entbehrlich.

Im Mai 2021 wies der Bundesfinanzhof zwei Klagen ab, mit der Begründung, eine Doppelbesteuerung läge nach aktueller Rechtslage nicht vor. Zugleich führte das Gericht aus, bei künftigen Rentnerjahrgängen könne es zu unzulässiger Doppelbelastung in der Einzahlungs- und Auszahlungsphase kommen. Die Berechnung habe nach bestimmten Grundsätzen zu erfolgen: So seien das Nominalwertprinzip (ohne Wertsteigerungen) anzuwenden sowie Grundfreibetrag und Sonderausgaben in der Auszahlphase nicht in den steuerfreien Betrag einzubeziehen.[6]