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In Seite Generalbass:

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Generell gilt: Die Realisierung des bezifferten Basses soll in sich in jedem Falle rein sein, also ohne verbotene Fortschreitungen wie Oktav- und Quintparallelen. Parallelen zwischen der / den Solostimme(n) und dem Begleitinstrument können unter Umständen geduldet werden, sollten aber wenn möglich in die Mittelstimmen genommen werden. Ausnahmen gelten für das mehr als vierstimmige Spiel (fast ausschließlich auf dem Cembalo). So findet man zum Beispiel in Georg Muffats Tractat „Regolae concentuum partiturae“ (1699) bis zu achtstimmige Aussetzungen, teils mit offenen Quint- und Oktavparallelen und der Anmerkung „in Cembalo erlaubt“.

  • Bei Folgen von Sextakkorden muss abwechselnd die Terz, beim nächsten Akkord dann ein anderer Ton (Grundton oder Quinte) verdoppelt werden, da die Verdoppelung desselben Tones bei gleicher Lage in zwei aufeinanderfolgenden Akkorden per definitionem Parallelen bewirkt.
  • Kurze Töne, zum Beispiel Achtel müssen dann ausgesetzt werden, wenn sie harmonisch wichtig sind, zum Beispiel einen Vorhalt auflösen.