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In Seite Unzulässige Wahlbeeinflussung:

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Unzulässige Wahlbeeinflussung bezeichnet interessengeleitete Versuche, unter Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze (z. B. Freiheit, Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl) das Ergebnis von Wahlen zu beeinflussen. Die Maßnahmen können auf verschiedenen Ebenen des Wahlprozesses ansetzen (Wahlgesetzgebung, Wahldurchführung, Wähler).

Unter unzulässiger Wahlbeeinflussung werden hier nur Handlungen verstanden, die zumindest formal mit der jeweils geltenden (Wahl-)Rechtsordnung in Einklang stehen. Für gesetzwidrige Handlungen zur Beeinflussung von Wahlergebnissen (Wahlbetrug, Wahlmanipulation) siehe: Wahlfälschung. Die Grenzen von so verstandener unzulässiger Wahlbeeinflussung zu zulässiger Wahlbeeinflussung (Wahlkampf, Notwendigkeit der Festlegung konkreter Wahlbestimmungen) einerseits und zur Wahlfälschung andererseits sind mitunter nicht genau bestimmbar.