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In Seite Schülerzeitung:

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Wie andere Veröffentlichungen müssen auch Schülerzeitungen ein Impressum haben, in dem z. B. der Verantwortliche im Sinne des Presserechts sowie dessen Anschrift aufgeführt sind. Näheres findet sich in den jeweiligen Landespressegesetzen.

Bei Schülerzeitungen gibt es in der Praxis kaum eine rechtliche Handhabe, mit der ein Erscheinen verhindert werden kann, auch hier gelten die Grundsätze der Pressefreiheit mit Rechten und Pflichten. Auf Grund der Bildungshoheit der Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtslage bezüglich der Schülerzeitungen in den Bundesländern unterschiedlich.

Zu beachten ist der rechtliche Unterschied zwischen Schülerzeitung und Schulzeitung. Bei einer Schulzeitung ist die Schule (vertreten durch den Schulleiter) der Herausgeber und kann daher den Inhalt bestimmen.

Baden-Württemberg

Die Schülerzeitschriftenverordnung wurde zum 1. August 2005 aufgehoben[1] und durch die Verwaltungsvorschrift 01-6499-51 Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen[2] ersetzt. Diese regelt unter anderem, dass dem Schulleiter auf sein Verlangen hin drei Tage vor dem beabsichtigten Verteildatum ein Exemplar der Zeitung zugänglich zu machen ist. Glaubt der Schulleiter, dass die Zeitung gegen ein Gesetz verstößt oder eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule darstellt, so kann er die Verteilung auf dem Schulgelände nach einer Beratung in der Schulkonferenz verbieten. Außerdem unterliegen die Zeitungen dem Landespressegesetz.

Bayern

In Bayern haben Schülerzeitungen ab dem Schuljahr 2006/2007 die Wahl: Entweder die Schülerzeitung wird vom Direktor herausgegeben, der für die Zeitung verantwortlich ist. Die Schülerzeitung ist dann Teil der Schülermitverantwortung (SMV). Die Redaktion wählt im Allgemeinen eine beratende Lehrkraft.

Die zweite Möglichkeit ist, dass die Schülerzeitung von den Schülern in eigener Verantwortung herausgegeben wird. In diesem Fall untersteht die Schülerzeitung dem Bayerischen Pressegesetz. Der Direktor kann nun die Herausgabe der Schülerzeitung nicht mehr untersagen. Nur den Verkauf auf dem Schulgelände darf er in bestimmten Fällen untersagen.

Die Pressefreiheit der Bayerischen Schülerzeitungen ist noch sehr jung.[3] Der Bayerische Landtag hat Ende 2004 eine entsprechende Änderung im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz angeregt, die im Juli 2006 in Kraft getreten ist. Somit ist in Bayern die Vorzensur von Schülerzeitungen als letztem Bundesland gefallen.

Allerdings zeigte eine Studie der Jungen Presse Bayern (Autor: Dominik Mai) im Jahr 2012, dass Zensur von Schülerzeitungen nach wie vor stattfindet. 37 Prozent der bayerischen Schülerzeitungen sieht sich demnach Druck der Schule ausgesetzt, rund ein Viertel hat bereits auf die Publikation von Artikeln verzichtet. Auch haben Schulleitungen (12 Prozent) und Vertrauenslehrer (16 Prozent) Artikel verhindert. 2 Prozent der Schülerzeitungen seien komplett zensiert worden.[4][5]

Berlin

Berlin hat Anfang 2004 die früheren Ausführungsvorschriften Schülerzeitung (AV SZ) und damit die Vorzensur abgeschafft. Das neue Berliner Schulgesetz sieht in § 48 nun ausdrücklich vor, dass das Grundgesetz und das Berliner Pressegesetz auch für Schülerzeitungen gelten. Eine Sonderregelung enthält nur noch Absatz 3: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.“[6]

Hamburg

Die Rechtslage für Schülerzeitungen in Hamburg ist sowohl durch das Landespressegesetz als auch durch das Hamburgische Schulgesetz geregelt. Explizit geregelt ist, dass der Verantwortliche im Sinne des Presserechts bei Schülerzeitungen minderjährig sein darf. Vorherige Kontrollrechte werden der Schulleitung nicht zugestanden. Die Regelungen aus dem Landespressegesetz gelten in gleicher Weise für Schülerzeitungsredaktionen.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen erleichtert das Landespressegesetz die Herausgabe von Schülerzeitungen, indem bei den „persönlichen Anforderungen an den verantwortliche Redakteur“ unter anderem auf die Vollendung des 21. Lebensjahres verzichtet wird, wenn die Druckwerke von Jugendlichen für Jugendliche gemacht sind.[7] Die Definition und Herausgabe von Schülerzeitungen ist vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Schulgesetz NRW festgelegt.[8]

Rheinland-Pfalz

Die Situation ist in Rheinland-Pfalz ähnlich wie in Bayern: Schüler können wählen, ob die Zeitung in eigener Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheinen soll. Erscheint sie als schulische Veranstaltung, ist ein Beratungslehrer zu wählen. Dann kann auch in einzelnen Fällen der Vertrieb auf dem Schulgelände eingeschränkt oder untersagt werden. Ansonsten ist Gründung und Vertrieb frei.[9]