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In Seite Ermessen:

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Einen Sonderfall stellt das sogenannte intendierte oder auch gelenkte Ermessen dar. Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens geht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück.[1] Damit sind Fälle gemeint, in denen das Gesetz für den Regelfall eine bestimmte behördliche Reaktion vorschreibt und ein Ermessen nur für atypische Ausnahmefälle einräumt.[2] Das soll sich dann auch auf den Umfang der Begründungspflicht einer behördlichen Entscheidung auswirken. Diese Rechtsfigur war allerdings von Anfang an stark umstritten, weil damit nur Verwirrung im Hinblick auf die hergebrachte Rechtsdogmatik gestiftet werde.[3]

Als klassisches Beispiel einer Vorschrift mit intendiertem Ermessen gilt § 15 Abs. 2 S. 1 GewO, wonach die zuständige Behörde einen Gewerbebetrieb schließen kann, wenn dieser ohne die vorgeschriebene gewerberechtliche Erlaubnis geführt wird. Die Norm wird so ausgelegt, dass die Betriebsschließung die vom Gesetzgeber vorgezeichnete (Regel-)Entscheidung ist. Das Absehen von der Maßnahme ist hiernach der Ausnahmefall[4].

Die Rechtsfigur des intendierten Ermessens ist nicht mit einer „Soll“-Vorschrift zu verwechseln. Bei einer „Soll“-Vorschrift liegt grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vor, die jedoch eine Öffnung für atypische Fälle enthält.