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In Seite Scheidungskind:
"Bei den jährlichen Ferien gibt es enorme regionale Unterschiede.
In Deutschland haben bei geteiltem Sorgerecht, was in der Regel der Fall ist, beide Elternteile von nach 2013 geborenen Kindern, im Rahmen der gesetzlichen Umgangsregelung in der Regel ein Recht auf Umgang mit dem Kind während der Hälfte der Schulferien. Es gelten die Ferientermine von dem Bundesland, bei dem das Kind lebt. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2007, Az.1 abbat 156/07). Urlaubsreisen eines Elternteils mit dem Kind sollten mit dem anderen Elternteil besprochen werden, es ist sinnvoll auch bei Reisen im innereuropäischen Ausland eine schriftliche Reisevollmacht mit sich zu führen, es gibt einen Vordruck des ADAC. Bei Reisen ins außerhalb Europaa ist diese Reisevollmacht Pflicht.
In der Deutschschweiz darf der nicht betreuende Elternteil nur zwei bis drei von 14 Wochen Ferien mit dem Kind verbringen.
Das bedeutet für das Kind einen grossen Beziehungsverlust und für den anderen Elternteil je nach Sichtweise eine entsprechend hohe finanzielle, zeitliche (besonders bei eigener Berufstätigkeit) und emotionale Belastung.
In der Welschschweiz ist jeder Elternteil für die Hälfte der Schulferien zuständig und das Kind darf seine Ferien mit beiden verbringen.