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In Seite Konkubinat:

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Konkubinat als solcher Begriff kommt im Koran selbst nicht vor. In verschiedenen muslimischen Jurisprudenzen ist in der Regel jeder außereheliche Geschlechtsverkehr untersagt. Hierbei gab es allerdings eine Ausnahme: Eine sexuelle Beziehung eines männlichen Muslims mit seiner Sklavin ist nach dem Koran (Sure 23, 6)[1] und allgemeiner Rechtsauffassung gestattet auf Basis der Interpretationen des Begriffes ‚Ma Malakat Aymanukum‘ (ما ملكت أيمانکم), ‚diejenigen unter eurer rechten Hand‘. Andere Koran-Exegeten widersprachen dieser Sicht jedoch vehement und merkten an, dass das Konkubinat vom Koran gänzlich verboten wurde.[2][3][4] Die jeweiligen Islamischen Rechtsschulen sprachen, je nach Interpretation des besagten Verses, unterschiedliche Rechtsprechungen aus.

Der sexuelle Verkehr wurde nicht allein zur Lustbefriedigung praktiziert, sondern diente häufig dem Ziel, dem Patron Nachkommen zu verschaffen. Die Kinder, welche durch den Herren der Sklavin gezeugt wurden, waren frei und hatten den gleichen rechtlichen Status wie die Kinder einer seiner Ehefrauen (z. B. als Erben). Bei der Geburt eines freien Kindes erhielt die Konkubine den Status einer أمّ ولد / umm walad. Die Freiheit der Kinder einer Sklavin hing davon ab, ob der Patron seine Vaterschaft anerkannte. Die Nichtanerkennung war aber praktisch kaum realisierbar, da der Patron den verbotenen sexuellen Kontakt seiner Sklavin zu einem anderen Mann beweisen musste. Der rechtliche Status der Kinder einer umm walad war ein außergewöhnlicher Tatbestand, denn in anderen Kulturen, etwa im römischen Recht, war die Freiheit der Kinder einer Sklavin meistens nicht garantiert. Die Mutter eines freien Kindes zu sein, bedeutete in jedem Fall eine Aufwertung des Status der Sklavin. Solch ein Bedeutungsgewinn spiegelte sich auch in einem gehobenen rechtlichen Status der Sklavin wider, denn nach der Geburt eines freien Kindes durfte sie nach einhelliger Rechtsmeinung nicht mehr verkauft oder verliehen werden und erhielt beim Tod ihres Herrn die Freiheit. Diese Regelung hat sich nach Schacht (EI – umm walad) nicht schon zu Lebzeiten Muhammads, sondern erst unter dem Kalifen Umar durchgesetzt und ist durch die sich später bildenden Rechtsschulen bestätigt worden. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch ummahat walad, sofern sie nicht schon vor dem Ableben des Patron freigelassen werden, weiterhin Sklavinnen waren, die keinerlei Sorgerecht für ihre Kinder trugen und auf die der Patron weiterhin ein volles Zugriffsrecht hatte. Welchen Status eine umm walad letztlich genoss, hing in erster Linie von ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz ab. Unter frühabbasidischer Herrschaft war diese recht groß. Einzelne Konkubinen genossen zu jener Zeit sogar mehr Freiheiten als freie Frauen. Sie wurden z. T. berühmt, genossen große Anerkennung und führten ein luxuriöses Leben in Palästen und Gemächern mit eigenen Sklaven.

Die islamische Jurisprudenz verbot somit sexuelle Verfügungsgewalt, auch wenn diese in der Regel für den Herren einer Sklavin uneingeschränkt galt, immer dann, wenn es zu einem Kontakt mit einem Blutsverwandten gekommen wäre bzw. wenn ein Dritter ein sexuelles Anrecht auf die Sklavin hätte geltend machen können.