Citation Hunt

Das unten stehende Wikipedia-Snippet wird von keiner verlässlichen Quelle unterstützt. Kannst du eine finden?

Klicke auf Verstanden!, um zu Wikipedia zu gehen und das Snippet zu reparieren, oder Nächstes!, um ein anderes zu sehen. Viel Glück!

In Seite Instanz (Recht):

"

Ein von der Verfassung garantierter Anspruch auf mehr als eine Instanz besteht in Deutschland nicht. Der Art. 19 Abs. 4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz in einem Verfahrensgang.

Ein Gang zur nächsthöheren Instanz wird allein durch die verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Rechtsmittels eröffnet und bei dessen Unzulässigkeit ausgeschlossen. Die drei Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.

Gegen letztinstanzliche Entscheidungen ist in Deutschland bei Verletzung von Grundrechten die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch keine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten (keine sog. Superrevisionsinstanz), sondern es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird.[1]

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt.

Die Benennungen der Gerichte im Instanzenzug sind Untergericht (Unterrichter, früher Aftergericht, Afterrichter), Mittelgericht (Mittelrichter), Obergericht (Oberrichter), Oberstgericht (Oberstrichter, nur in Bayern vorhanden) und Höchste Gerichte als Bundesgerichte (Bundesrichter als höchste Richter).

Die Instanzenzüge in Deutschland sind nach allen Verfahrensordnungen der Gerichtszweige entweder zweistufig oder dreistufig. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivilrecht und das Strafrecht.