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In Seite Urheberrechtsverletzung:

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Das Internet erleichtert durch einen einfacheren Datenaustausch und, aufgrund der Internationalität, durch die Vielzahl geltender Urheberrechtsgesetze Urheberrechtsverletzungen.

Mit der Verbreitung des Internets bieten Anonymisierungsdienste wie etwa Proxy-Server und Virtual Private Networks (VPNs) die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke illegal zu verbreiten, ohne auf Anfrage den jeweiligen Nutzer, der den Anonymisierungsanbieter zur Verbreitung nutzt, nachzuweisen. Diese Anonymisierungsanbieter sitzen meist in Ländern mit sehr liberalem Internetrecht. Einige deutsche Tor-Server halten beispielsweise illegal urheberrechtlich geschützte Werke vor. Obwohl sie nicht nachweisen konnten, dass sie nicht die Quelle dieser Daten sind, sondern sie nur weiterleiten und die Quelle nicht nachweisen konnten, mussten die Anbieter bisher nicht haften. Die Polizei war mit der Situation sichtlich überfordert, was etwa zur Beschlagnahmung einiger Tor-Server führte, um die Quelle selber herauszufinden, was ihnen wegen der verwendeten Technik nicht gelang.

Auch über Sharehoster werden geschützte Werke illegal verbreitet. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf haftet RapidShare für alle Urheberrechtsverletzungen, die dessen Nutzer begehen, als Störer. Außerdem sei das Unternehmen dazu verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern (Prüfungspflicht).

Aus dem Ausland können geschützte Werke vorgehalten werden, da das Internet grundsätzlich weltweit verfügbar ist, bei denen das Urheberrecht des jeweiligen anderen Landes nicht anerkannt wird. Daher ist die Durchsetzung nationalen Rechts schwierig. Eine Idee ist es, diese ausländischen Anbieter nicht zu verklagen, sondern ihre Server im nationalen Netz zu sperren. In Deutschland wird dies allerdings nicht angewandt. Manche Kritiker bezeichnen das Sperren von Servern als Internetzensur.

Da Urheberrechtsinhaber aus den genannten Gründen ihre Rechte schlecht durchsetzen können, verwenden sie als Ausweg technische Kopierschutzmaßnahmen, die nichtberechtigte Personen an der Nutzung von Kopien der Daten hindern sollen.

Am 8. September 2016 legt die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs fest, dass bereits das Verlinken auf online verfügbare Inhalte einer Urheberrechtsverletzung gleichkommen kann.[1] Demnach ist bereits das Setzen eines Hyperlinks einer "öffentlichen Wiedergabe" gleichzusetzen. Durch das „Playboy“-Urteil müssen Webseitenbetreiber (z. B. Blogger) sehr genau prüfen, was sie verlinken. In der IT-Szene stoß das EuGH-Urteil auf einige Kritik; etwa dahingehend, dass die Rechtsprechung von einer Einzelfallabwägung ausgehe und die "Linkfreiheit" im Internet dadurch eingeschränkt werde.[2]