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In Seite Präsidialkabinett:

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Die Väter und Mütter des Grundgesetzes 1948/1949 wollten aus den tatsächlichen oder vermeintlichen Fehlern der Weimarer Reichsverfassung lernen. Darum haben sie die Stellung des Bundespräsidenten eher geschwächt. So erfüllt er normalerweise nur repräsentative und staatsnotarielle Aufgaben. Er ist zwar mit der Gegenzeichnung und Ausfertigung neuer Bundesgesetze (wodurch diese erst Gültigkeit erlangen) betraut, kann diese aber nur in sehr eingeschränkten Fällen (zum Beispiel bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit) verweigern. Er hat also insbesondere kein materielles Vetorecht.

In besonderen Ausnahmesituationen (keine regierungsfähige Mehrheit im Bundestag) kann der Bundespräsident das Parlament auflösen. Eine Entmachtung des Bundestages kann er als Gesetzgebungsnotstand aber nur auf kompliziertem Wege auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates zeitlich befristet beschließen. Eine Auflösung des Bundestages erfolgte in der Geschichte der Bundesrepublik bisher vier Mal: 1972, 1982, 2005 und 2024. Sie wurden jeweils bewusst vom Bundeskanzler und der Mehrheit des Bundestages herbeigeführt, um gewünschte Neuwahlen zu erreichen. Die Entmachtung durch Gesetzgebungsnotstand kam hingegen noch nie vor.

Eine Reaktion auf die Reichsverfassung war die Fünf-Prozent-Hürde im Bundeswahlgesetz: Nur solche Parteien können ins Parlament einziehen, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinigen. Die Regelung soll verhindern, dass kleine Parteien die parlamentarische Arbeit erschweren oder unmöglich machen. In der Weimarer Republik war die Zahl der Parteien im Reichstag besonders in der vierten und fünften Legislaturperiode (1928 bis 1930 bzw. 1930 bis 1932) relativ hoch. Es wird vermutet, dass eine Fünfprozenthürde den traditionellen Parteien zugutegekommen wäre, so dass stabile parlamentarische Mehrheiten leichter hätten entstehen können.