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In Seite Nachrücker:

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Nachrücker bezeichnet einen Abgeordneter im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen Gremien, der das Mandat nicht gleich bei der Wahl erhält, sondern als Ersatz nachgerückt ist für einen regulär gewählten Abgeordneten der das Mandat nicht annahm oder während der Legislaturperiode ausgeschieden ist. In manchen Fällen stand der Nachrücker als Ersatzbewerber bereits mit auf dem Wahlzettel, unterhalb des Namens des eigentlichen Kandidaten.