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In Seite Säumniszuschlag:

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Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein und damit die Möglichkeit zu einem Erlass der Zuschläge darstellen.

Persönliche Billigkeitsgründe sind in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Bei plötzlicher Erkrankung des Zahlungspflichtigen, wenn er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen,
  • bei einem bisher pünktlichen Steuerpflichtigen, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist.

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge im Hinblick auf den Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil ihre Entstehung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Dies kann in folgenden Fällen gegeben sein:

  • Wenn die Säumniszuschläge auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Zahlungspflichtige zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig war.[1]
  • Wenn die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine zinslose Stundung der zu zahlenden Hauptschuld (Gebühr/Beitrag/Steuer) vorgelegen haben, auch wenn kein Antrag auf Erlass oder Stundung gestellt wurde.

Keine sachliche Unbilligkeit liegt jedoch vor, wenn ein ursprünglicher Festsetzungsbescheid abgeändert wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung führt die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung nicht zur Abänderung der bis dahin verwirkten Säumniszuschläge.