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In Seite Familienname:

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Als „Familienname“ im juristischen Sinn wird in Deutschland lediglich der „Nachname“ einer Person bezeichnet. Dieser individuelle Nachname kann vollkommen anders sein als der Nachname der Herkunftsfamilie, der Nachname des Ehegatten oder der Nachname der Kinder. Mit dem Begriff „Ehename“ definiert der Gesetzgeber in § 1355 BGB jenen Nachnamen, den die Ehegatten in einer Ehe jeweils führen wollen.

Gemäß § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen der beiden Familiennamen als gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

Der Ehename ist damit der Name, für den die Ehegatten sich bei der standesamtlichen Eheschließung entscheiden, um ihn während ihrer Ehe als jeweils eigenen Nachnamen zu tragen. Haben beide Partner sich zur Eheschließung für denselben Ehenamen entschieden, so ist dieser Ehename der Familienname. Gemeinsame Kinder werden diesen nach § 1616 BGB als Geburtsnamen erhalten. Tragen Ehefrau und Ehemann auch nach ihrer Eheschließung unterschiedliche Nachnamen, so müssen sie sich – spätestens wenn Kinder aus der Ehe hervorgehen – auf einen der beiden Namen als Familiennamen einigen. Diesen Nachnamen erhalten alle Kinder, die aus der Ehe hervorgehen (§ 1617 BGB).

Die bürgerlichen Bestimmungen über den Namen werden nur auf Deutsche angewendet. Deutsche Behörden und Gerichte wenden auf einen Ausländer das Recht desjenigen Staates an, dem der Ausländer angehört. Nach der Einbürgerung ergeben sich daraus jedoch einige Probleme. Sobald deutsche Vorschriften anzuwenden sind, erfolgt die Namensvergabe bzw. Namensänderung durch:

  • Geburt
  • Adoption
  • Eheschließung und Ehescheidung, Schließung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (bis 30. September 2017) und deren Auflösung