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In Seite Netzvertrag:

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Netzverträge bilden die Geschäftsgrundlage für Strom- und Gasnetzbetreiber aus vertraglicher Sicht. Folgende Vertragsarten existieren:

1. Im Netzanschlussvertrag wird der Anschluss von Energieverbrauchsanlagen an das Strom- bzw. Gasnetz geregelt. Der Vertragspartner ist der sogenannte „Anschlussnehmer“. Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmten Netzanschlusspunkt.

2. Im Anschlussnutzungsvertrag wird die Nutzung des Anschlusses zur Energieentnahme oder Energieeinspeisung („Einspeisevertrag“) geregelt. Der Vertragspartner ist der sogenannte „Anschlussnutzer“. Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmten Netzanschlusspunkt und eine bestimmte Entnahme- oder Einspeisestelle.

3. Im Netznutzungsvertrag wird der Zugang zum Strom- bzw. Gasnetz für den Transport / die Verteilung von Energie über das Netz geregelt. Der Vertragspartner ist der sogenannte „Netznutzer“. Der Vertrag bezieht sich stets auf einen bestimmten Netzanschlusspunkt und eine bestimmte Entnahmestelle.

4. Der Lieferantenrahmenvertrag ist eine Variante des Netznutzungsvertrages, bei der der Netzzugang zu einer Vielzahl von Netzanschlusspunkten und Entnahmestellen ermöglicht wird; Vertragspartner sind Energielieferanten.

Spezialformen:

5. Beim Weiterverteilervertrag handelt es sich um ein Bündel aus Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsvertrag. Er wird mit einem Weiterverteiler (einem nachgelagerten Energieversorger, z. B. einem Stadtwerk) geschlossen. Er kann sich auf mehrere Netzanschlusspunkte und Entnahmestellen beziehen.

6. Beim Straßenbeleuchtungsvertrag handelt es sich um ein Bündel aus Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsvertrag. Er wird in der Regel mit einer Gemeinde geschlossen. Er kann sich auf mehrere Netzanschlusspunkte und Entnahmestellen beziehen, an denen Straßenbeleuchtungsnetze angeschlossen sind.