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In Seite Basisdemokratie:

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Weil sich das Reinkonzept der identitären Demokratie – dem die Basisdemokratie zugeordnet wird – gegen die konstitutionelle Verlagerung der Macht von der Masse des Volkes hin zu abstrakten Regeln folgenden Institutionen richtet, bleibt nach kritischer Meinung fraglich, wie in einer reinen Basisdemokratie die Rechte des Einzelnen (Individualrecht; Mindermeinung, Partikularinteressen) vor dem Zugriff der jeweiligen Mehrheit geschützt werden könnten. Der von der Mehrheit erreichte institutionelle Konsens könnte die die Individualrechte schützenden Gesetze im Prinzip jederzeit abschaffen bzw. ganz ohne Gesetze regieren.

In der bundesdeutschen repräsentativen Demokratie ist im Grundgesetz ein Verfassungskern von Grundrechten und rechtsstaatlichen Prinzipien wie dem der Gewaltenteilung als vor Veränderung oder gar Aufhebung geschützt festgelegt und könnte nur durch Totalersetzung der Verfassung oder einen Umsturz angetastet werden (siehe Ewigkeitsklausel).

Dem Gedanken der Basisdemokratie in seiner Reinform wird aufgrund seiner theoretisch unbegrenzten Zugriffsmacht gegenüber dem Einzelnen deshalb teilweise auch ein potentiell totalitäres Politikverständnis vorgeworfen (siehe Carl Joachim Friedrich), wobei dieser Vorwurf allerdings nicht dazu benutzt werden dürfe, jede Form direktdemokratischer Partizipation zu diffamieren.[1]