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In Seite GEMA-freie Musik:

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Unterhaltungsmusik ist eine Bezeichnung aus der Verwertungspraxis deutschsprachiger Verwertungsgesellschaften für einen bestimmten Teil des diesen zur Wahrnehmung übertragen Musikrepertoires (U-Musik), welche auch durch die ständige Rechtsprechung als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der sogenannten GEMA-Vermutung entsprechend angewendet wird. Unerlaubte Unterhaltungsmusiknutzungen werden daher pauschal als Urheberrechtsverletzungen verfolgt, die juristisch nur durch den Nachweis einer ggf. bereits abgelaufenen, urheberrechtlichen Schutzdauer abgewehrt können. Die Nutzung Urheberrechtlich geschützter Unterhaltungsmusik führt daher stets zu einer lizenzrechtlichen Vergütungspflicht gegenüber der GEMA und bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund unerlaubter Nutzung zu einer Beweislastumkehr.