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In Seite Zufallsfund:
"Da die einzelnen Ermittlungsbefugnisse von dem Verdacht einer Katalogstraftat abhängen, wegen derer ermittelt wird, könnten missbräuchlich Verfahren eingeleitet werden, um gezielt nach „Zufallsfunden“ zu suchen, die man mit den an sich zulässigen Ermittlungsmethoden nicht erlangen könnte.
Erweiterte Ermittlungsbefugnisse sind z. B. die Postkontrolle und Telefonüberwachung (§ 100a StPO), langfristige Observationen (§§ 100c StPO Abs. 1 a b, § 100c Akustische Wohnraumüberwachung und 163f StPO Längerfristige Observation), der systematische Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern (§ 110a StPO bzw. § 110c StPO), die Rasterfahndung, des Weiteren die 1994 eingeführte und 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung (§ 129 Abs. 2 StGB alte Fassung) und seit 1998 auch der Große Lauschangriff in und aus Wohnungen (§ 100c Abs. 1, Nr. 3 StPO).
Diese Befugnisse hätte man z. B. bei Drogendelikten im Bagatellbereich oder einfacher Sachbeschädigung (Graffiti) nicht, wohl aber, wenn man den (letztlich nicht haltbaren) Zusammenhang zu einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung herstellt.