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In Seite Gaststättenrecht:

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In deutschen Bundesländern, die keine landesrechtliche Regelung erlassen haben, gilt folgendes: Es bedarf (abgesehen von seiner Gewerbeanmeldung und weiterer Erfordernisse zum Beispiel nach dem Baurecht) gemäß § 2 Absatz 2 GastG der Erlaubnis nicht, wer (bloß) alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Die Erlaubnis wird dem / der Gewerbetreibenden persönlich erteilt; will man sich darin vertreten lassen will, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs wird meist eine vorläufige Erlaubnis (z. B. § 11 GastG) erteilt und im folgenden Verfahren erfolgt nicht unbedingt auch eine baurechtliche Prüfung.

Voraussetzungen einer Erlaubnis sind in der Regel die Vorlage eines Führungszeugnisses, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie der Nachweis einer gaststätten- und lebensmittelrechtlichen Sachkunde oder entsprechenden Schulung/Unterweisung, welche zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern durchführen.