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In Seite Betriebsführungsvertrag:

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Ein Betriebsführungsvertrag liegt vor, wenn eine Gesellschaft („Eigentümergesellschaft“) ein anderes Unternehmen („Betriebsführer“) beauftragt, ihr (eigenes) Unternehmen für ihre Rechnung zu führen.

Nach herrschender Meinung handelt es sich bei einem Betriebsführungsvertrag in analoger Anwendung von § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG ebenfalls um einen Unternehmensvertrag. Eine direkte Anwendung scheidet aus, da die in § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG genannten Verträge Überlassungsverträge sind, wohingegen der Betriebsführungsvertrag je nach Ausgestaltung ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) oder einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB) darstellt. Dennoch gebietet ein effektiver Aktionärsschutz eine analoge Anwendung, denn durch den Betriebsführungsvertrag werden Vorstandskompetenzen auf Dritte übertragen. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Organisationsverfassung der Gesellschaft dar, welcher ebenfalls die Anwendung der §§ 293 ff. AktG bedarf.