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In Seite Sondergerichtshof für Sierra Leone:

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Der SCSL war zuständig für die strafrechtliche Verfolgung der Hauptverantwortlichen für schwere Verbrechen, die nach dem 30. November 1996 auf Sierra Leones Territorium begangen wurden – auch wenn der Bürgerkrieg in Sierra Leone der liberianisch unterstützten Revolutionary United Front gegen die wechselnden Regierungen Sierra Leones (beginnend während der Präsidentschaft Joseph Saidu Momohs) und Milizen bereits Anfang der 1990er begonnen hatte.

Im Einzelnen erstreckt sich die Zuständigkeit des Strafgerichtshofs auf die strafrechtliche Verfolgung von

  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
  • schweren Verstößen gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen beziehungsweise das Zusatzprotokoll II,
  • anderen schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts:
    • Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren für bewaffnete Gruppen (Kindersoldaten),
    • vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung,
    • vorsätzliche Angriffe auf UN-Soldaten, -Personal oder -Einrichtungen
  • Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren für bewaffnete Gruppen (Kindersoldaten),
  • vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung,
  • vorsätzliche Angriffe auf UN-Soldaten, -Personal oder -Einrichtungen

nach internationalem Recht, sowie auf die Verfolgung

  • des Missbrauchs von Mädchen unter 15 Jahren,
  • der Verschleppung von Mädchen zur sexuellen Ausbeutung und
  • der Brandstiftung an Gebäuden

nach nationalem Recht. Er kann lediglich Einzelpersonen, nicht aber Organisationen oder Regierungen anklagen und aburteilen. Prozesse können nur gegen persönlich Anwesende eröffnet werden, Angeklagte haben als Höchststrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten. Der Strafvollzug erfolgt in Sierra Leone, kann aber, wenn besondere Umstände vorliegen, auch in einem anderen Staat erfolgen. So wurde im Fall des aus Sicherheitsgründen nach Leidschendam-Voorburg bei Den Haag verlegten Prozesses gegen den als Warlord geltenden Liberianer Charles Taylor bereits im Vorfeld der Verlegung vereinbart, dass dieser bei einer Verurteilung seine Strafe in Großbritannien verbüßen wird.

Im Gegensatz zu den beiden UN-Tribunalen, dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag und dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda in Arusha, die aus dem allgemeinen Budget der Vereinten Nationen finanziert werden, finanziert sich der SCSL aus freiwilligen Beiträgen von UN-Mitgliedstaaten.