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In Seite Professor:

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Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung.[1] Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Land spätestens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden normalerweise auf Lebenszeit verbeamtet. Bei Erstanstellungen ist allerdings nach einigen Landesgesetzen die Anstellung zunächst zu befristen, je nach Land bis zu acht Jahren. Diese Befristung entfällt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt, ein inländischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewährt hat, ansonsten wird er entlassen. In einigen Ländern, etwa Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern, werden hingegen auch erstberufene W-2- und W-3-Professoren direkt auf Lebenszeit eingestellt. Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunächst für drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle für weitere drei Jahre zur Verfügung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfügig. Manche Juniorprofessuren werden anschließend in eine dauerhafte W-2- oder W-3-Professur überführt (Tenure-Track).

Das Grundgehalt der W-Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht nach Altersstufen aufsteigend, sondern bleibt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses gleich (Ausnahmen: Bayern, Hessen und Sachsen).[2][3][4] Es gibt aber bei W2 und W3 Leistungszulagen, die mit der Hochschulleitung ausgehandelt werden und teils mehrere tausend Euro im Monat betragen können: Grundgehalt und Leistungszulagen ergeben zusammen das individuelle Bruttoeinkommen der Professoren. Für Angehörige der Hochschulleitung wiederum (Rektor bzw. Präsident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten eventuell Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne).

In der ausgelaufenen C-Besoldung, in der vor 2004/05 berufene Hochschullehrer freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40 Prozent der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60 % der Fachhochschulprofessoren und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C-2-, C-3- und C-4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (teils mit Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. C-2- und C-3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an Universitäten und ihnen statusmäßig gleichgestellten Wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten. Doch verfügt ein C-3-Professor oftmals über weniger oder gar keine Mitarbeiterstellen als ein C-4-Professor.

Der Vorläufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung war die länderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- beziehungsweise H-Besoldung gibt es bei der heute üblichen W2-/W3-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, der niedriger ist als die C-Besoldung, zu dem aber leistungsorientierte, teilweise ruhegehaltfähige Zulagen geleistet werden können; angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand haben diese Leistungszulagen einen sehr unterschiedlichem Umfang, so dass die Professorenbesoldung individuell sehr unterschiedlich ausfallen kann. Seit einer Reform im Jahr 2013 hat sie sich im Durchschnitt aber auf dem Niveau der C-Besoldung eingependelt.

Die auslaufenden Besoldungsgruppen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt automatisch mit zunehmendem Dienstalter. Zulagen sind hier nur in der Besoldungsgruppe C 4 aufgrund weiterer Berufungen und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können unter Umständen ein Mehrfaches der C-4-Besoldung betragen, insbesondere, um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.