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In Seite Deutscher Adelsrechtsausschuß:

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Der ARA spricht gelegentlich „adelsrechtliche Nichtbeanstandungen“ der Zugehörigkeit zum Adel für Personen aus, die nach den bis 1918 geltenden Grundsätzen nicht dazu berechtigt wären. Diese werden dann vereinsintern dem Historischen Adel gleichgestellt und können Mitglied einer Adelsvereinigung werden. Dies ähnelt einer (rechtlich allerdings folgenlosen) Nobilitierung, auch wenn der ARA selbst diesen Begriff nicht verwendet, weil er sich nicht die Kompetenzen eines regierenden Monarchen anmaßen möchte. Der Ausschuss sieht seine Entscheidungen als „provisorisch“ in dem Sinne an, dass sie bei einer eventuellen Wiedereinführung der Monarchie durch den Monarchen bestätigt werden müssten.[1]

Nichtbeanstandungen können sowohl nichtadelig Geborene betreffen, welche entgegen dem Adelsrecht, also durch Adoption oder Heirat mit einer adeligen Frau, einen adeligen Namen erwerben, als auch Namensänderungs- und Erbfälle innerhalb des Adels betreffen. Sie führen nicht zur Aufnahme in ein bestehendes Adelsgeschlecht und können nicht das Aussterben eines Geschlechtes verhindern, sondern bewirken die Schaffung eines neuen für den Begünstigten und seine Nachkommen im Mannesstamm. Folglich erhält eine solche Familie auch ihren eigenen Artikel im Gothaischen Genealogischen Handbuch. Beispiele für historisch nicht-adlige Familien, welche ihre Adelszugehörigkeit durch Nichtbeanstandung erwirkt haben, sind Sachenbacher von Schrottenberg[2], Zimmermann von Siefart und Plottnitz-Stockhammer[3]. Vergleichbares gilt für Adoptionen oder Einbenennungen innerhalb von Familien des historischen Adels.

Insgesamt gab es seit dem Zweiten Weltkrieg etwa 50 Nichtbeanstandungen.

Vereinsinterne Kriterien für eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung zum Zwecke der Aufnahme eines Nichtadeligen in den Adel sind u. a.:[4]

  • drohendes Aussterben im Mannesstamm,
  • Besitzübergang (zur Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Name und Besitz),
  • Blutsverwandtschaft mit der namensgebenden Familie,
  • Nähe zum historischen Adel (soziokulturell),
  • Adelige Vorfahren (in weiblicher Linie),
  • eine positive Stellungnahme der betroffenen Adels- und Familienverbände.

Der ARA erwartet von Personen, die eine Nichtbeanstandung erhalten, nach Möglichkeit die Verbindung des Geburts- und Adoptivnamens (statt einer bloßen Annahme des Letzteren), um die Stiftung eines neuen Adelsgeschlechtes kenntlich zu machen und zur namensgebenden Familie im Mannesstamm gehörende Namensträger von denen der neuen Familie zu unterscheiden. Ferner muss ein sich vom Wappen der Adoptivfamilie unterscheidendes Wappen (in der Regel durch Wappenvereinigung) angenommen werden.