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In Seite Kreishauptmannschaft:

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Als Mittelbehörde für die allgemeine Landesverwaltung führte die Kreishauptmannschaft unter der Leitung eines Kreishauptmanns die Aufsicht über die dem Innenministerium unterstehenden Behörden seiner Region, die Aufsicht über die Bezirke und Städte und die allgemeine Landesverwaltung, wobei die Volksschulaufsicht, die Verwaltung der direkten Steuern, der Straßen- und Wasserbau und die Militärverwaltung nicht mehr zu ihren Aufgaben gehörte. Die Kreishauptmannschaft war in kollegialer Zusammensetzung auch Verwaltungsgericht erster Instanz. Für die Regelung bestimmter wichtiger Verwaltungsangelegenheiten war in den vier Regionen jeweils ein Kreisausschuss eingerichtet worden, dessen Mitglieder von den Bezirksversammlungen und Stadtbezirken entsandt wurden, der Kreishauptmann war bis zur Demokratisierung Deutschlands 1919 auch dessen Vorsitzender.