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In Seite Selbstbestimmungsrecht der Völker:

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Der Begriff Selbstbestimmungsrecht der Völker wird neben dem juristischen Ansatz auch im Sinne eines ethisch-moralischen Anspruchs verstanden, der gelegentlich zur Untermauerung politischer Ziele herangezogen wird und in vielen Konfliktfällen ein möglicher Lösungsweg für schwelende Konflikte sein könnte. Dabei handelt es sich allerdings dann noch nicht unbedingt um kodifiziertes oder allgemein durchgesetztes Völkerrecht.

So leiten beispielsweise Minderheiten daraus das Recht ab, sich als Volk zu definieren und Autonomie für sich zu beanspruchen, wobei unter Autonomie vom Recht auf Sprache und Brauchtum bis hin zur politischen Eigenstaatlichkeit alles verstanden werden kann. Eine solche Interpretation ist jedoch umstritten.

Die faktische Durchsetzbarkeit oder Durchsetzung des gültigen Rechtes hängt von dem jeweils aktuellen tatsächlichen Machtgefüge und den darin verwobenen Interessen ab.

Ein häufiges Problem sind überlappende Gebietsansprüche mehrerer Ethnien und zwischen zwei Regimen, die sich dabei jeweils auf das Selbstbestimmungsrecht berufen, oder die Entstehung neuer Minderheiten. Wenn solche Minderheiten nun ihrerseits ihr Selbstbestimmungsrecht realisieren wollen, kann dies zu weiteren Konflikten führen. Konfliktträchtig wird der Anspruch auf Selbstbestimmung auch dann, wenn die natürlichen Ressourcen eines Landes in einem Gebiet besonders konzentriert sind und die in diesem Gebiet dominierende Bevölkerungsgruppe einen größeren Anteil an diesen Ressourcen einfordert.

Ein aktuelles Beispiel ist das Kosovo im ehemaligen Jugoslawien. Mit der kosovarischen Staatsgründung und Sezession von Serbien ergibt sich ein praktisches Problem der Anwendung des Selbstbestimmungsrechtes, wer überhaupt an der Willensäußerung der Sezession von einem bereits bestehenden Staat teilnehmen darf. Dies gilt insbesondere bei zahlenmäßig relativ kleinen Völkern, bei denen von einem Kolonisator durch Ansiedlungen eigener Volksangehöriger das Erlangen einer Mehrheit zur Abspaltung in Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes in Volksabstimmungen nach dem Mehrheitsprinzip rasch effektiv verhindert werden kann bzw. bereits die Abhaltung der Volksabstimmung institutionell verhindert würde.[1]