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In Seite Wirtschaftsprüfer:

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Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)):

  • I. Prüfungstätigkeit: Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen (§ 2 Abs. 1 WPO).[1] Maßgeblich prägt dabei die Vorbehaltsaufgabe, die durch Gesetz vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen bzw. zu versagen.[2] Dies umfasst auch Prüfungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen[3] aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie zum Beispiel Sonderprüfungen zur Gründung oder Geschäftsführung nach dem Aktiengesetz, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 142–149 AktG) oder Verschmelzungsprüfungen[4][5].

Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO).

Darüber hinaus beraten Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen, z. B. bei Unternehmensgründungen, Börsengängen und in Fällen von Wirtschaftskriminalität.[6]

  • II. Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt, nehmen treuhänderische Aufgaben wahr bzw. können vor Gericht auftreten (vgl. § 2 III 1 Nr. 1 WPO).[7]
  • III. Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO).
  • III. Steuerberatung (§ 2 II i. V. m. §§ 3 StBerG): Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen, also die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten, sowie Verwaltungsgerichten, soweit es sich um die Überprüfung steuerlich relevanter Verwaltungsakte handelt (§ 2 II WPO).