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In Seite Alleinvertretungsanspruch:

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Auch die erste Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 stellte fest, dass Deutschland eine unteilbare Republik sei und es nur eine einzige deutsche Staatsangehörigkeit gebe.[1] De facto wurde die DDR also ebenfalls als gesamtdeutsche Republik gegründet und strebte anfangs die baldige Wiedervereinigung mit der Bundesrepublik an.

Die DDR änderte allerdings bereits gegen Ende der 1950er-Jahre ihren außenpolitischen Kurs, da eine Wiedervereinigung nicht mehr realistisch erschien. Sie verband ihre Interessen immer mehr mit denen der Sowjetunion und verfolgte konsequent die internationale Anerkennung und Feststellung der Souveränität beider deutschen Staaten. Verstärkt wurde nunmehr einseitig der „westdeutschen Bundesrepublik“ vorgeworfen, im Rahmen der Hallstein-Doktrin[2] die DDR international isolieren zu wollen; diese sprach in dem Zusammenhang auch von der „Alleinvertretungsanmaßung der BRD“.[3] Bereits Mitte der 1960er-Jahre hatte man diese Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland innerhalb des Warschauer Pakts einstimmig abgelehnt und ein Zivilverteidigungsgesetz eingeführt, das diesen Anspruch und die darin gesehene Provokation abwehren sollte, obwohl dieser Status auch von der DDR zu dieser Zeit noch immer erhoben wurde.

Erst durch die Änderung der bundesdeutschen Außenpolitik unter Bundeskanzler Willy Brandt, auch weil dieser bereits seit Anfang der 1960er-Jahre die Hallstein-Doktrin ablehnte, und vor allem weil beide deutsche Staaten nunmehr die selbständige Aufnahme in die UNO anstrebten, war eine Annäherung der beiden deutschen Staaten möglich geworden. Durch die Aufnahmen beider deutschen Staaten 1973 in die UNO und nach Abschluss des Vertrages über Grundlagen der Beziehungen zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland (Grundlagenvertrag) verzichtete die DDR vollständig auf diesen Anspruch. Am 7. Oktober 1974 strich die DDR diesen Anspruch vollständig, wie auch das Ziel der Wiedervereinigung, das bis 1965 noch verwirklicht werden sollte,[4] aus der Verfassung. Fortan ging sie von der gleichzeitigen Existenz zweier deutscher Staaten aus. Da die Bundesrepublik dies jedoch nach Ansicht der DDR nicht in gleichem Umfang in ihrem Grundgesetz umsetzte und man darin einen Verstoß gegen den Grundlagenvertrag sah, sprach die Staats- und Parteiführung ab diesem Zeitpunkt wieder verstärkt von der „Alleinvertretungsanmaßung“ der Bundesrepublik.