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In Seite Bestattungsgesetz:

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Eine Bestattungspflicht besteht in Deutschland – aus christlicher Tradition als Erdbestattung – bereits seit dem Mittelalter. Anfangs war die Kirchgemeinde in ihren Kirchhöfen dafür zuständig, auch für das „Armenbegräbnis“. Mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1806 wurden in Preußen gesetzliche Regelungen getroffen. Aus hygienischen Gründen wurde es verboten, Leichen innerhalb bebauter Flächen zu begraben.

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in den Ländern Bestattungsgesetze erlassen. Das Gesetz über die Feuerbestattung wurde am 15. Mai 1934 als Reichsgesetz erlassen (RGBl. I S. 380); entsprechende Regelungen, die sich noch darauf beriefen, sind seit spätestens 2015 obsolet.

Bestattungspflichtig sind die nächsten Familienangehörigen, zunächst Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und weitere Verwandte. Die Pflicht zur Bestattung besteht unabhängig von der Stellung des Erben. Dies beruht auf der gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorgepflicht. Falls der Verstorbene keine eigene Vorsorge für den Todesfall getroffen hat, haben die Angehörigen Maßnahmen zu treffen. Die persönliche Vorsorge kann im Testament, dem Erbvertrag, in einem Bestattungsvorvertrag oder einer postmortalen Vollmacht getroffen sein.

Eine Freistellung der Urnenbestattung von der gesetzlichen Pflicht zur Bestattung in dafür ausgewiesenen Flächen ist für Deutschland insgesamt nicht absehbar. Eine gewisse Liberalisierung der Bestimmungen wurden in Bremen und Nordrhein-Westfalen gesetzlich verankert. In Bremen wurde zum 1. Januar 2015 der Friedhofszwang mit der Änderung des Bestattungsgesetzes unter einigen Beschränkungen de facto abgeschafft. In Nordrhein-Westfalen ist es erlaubt, Asche außerhalb von Friedhöfen zu verstreuen, lediglich der Beisetzungsort muss nach Angaben des Gesundheitsministeriums zumindest zu bestimmten Zeiten „dauerhaft öffentlich zugänglich“ bleiben.[1] Ausnahmen gibt es für die Seebestattung.