Citation Hunt

Das unten stehende Wikipedia-Snippet wird von keiner verlässlichen Quelle unterstützt. Kannst du eine finden?

Klicke auf Verstanden!, um zu Wikipedia zu gehen und das Snippet zu reparieren, oder Nächstes!, um ein anderes zu sehen. Viel Glück!

In Seite Verfassungswidriges Verfassungsrecht:

"

Durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes sind bestimmte materielle Verfassungsänderungen unzulässig. Käme es dennoch – selbst unter Beachtung der Gesetzgebungsverfahrensanforderungen – zu einer solchen Änderung des Wortlautes des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 1 GG), so wären das Änderungsgesetz und dessen Wirkung verfassungswidrig und nichtig.

Eine Änderung wäre unzulässig, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber gegen Art. 1 Abs. 1 und 3 GG und den Achtungsanspruch der Menschenwürde verstoßen würde. Die heutige Anwendung des Art. 102 GG wäre streng genommen überflüssig und dient nur der Klarstellung.[1]

Früher galt diese Ansicht unter Verfassungsrechtlern als strittig, da der Verfassungsgeber darauf verzichtet habe, Art. 102 ausdrücklich an der Ewigkeitsgarantie teilhaben zu lassen, sodass dieser Artikel unter den nach Art. 79 Abs. 3 unveränderlichen Grundrechten nicht genannt werde.[3] Im Übrigen gibt es neben Art. 79 GG die Fälle sonst vorrangigen Verfassungsrechts wie etwa Vorbehalt des Gesetzes und Rückwirkungsverbot (s. o.).

Eine explizite Regelung von verfassungswidrigem Verfassungsrecht findet sich in Art. 117 GG.