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In Seite Institut der Wirtschaftsprüfer:

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Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) publiziert sogenannte „IDW-Verlautbarungen“. In den Verlautbarungen legt das IDW die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit ihrer Tätigkeit nachgehen können. IDW-Verlautbarungen existieren als

  • IDW-Prüfungsstandards (IDW PS)
  • International Standards on Auditing ISA [DE]
  • IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS)
  • IDW Standards (IDW S)
  • IDW Prüfungshinweise (IDW PH)
  • IDW Rechnungslegungshinweise (IDW RH)
  • IDW Praxishinweise
  • IDW Bewertungshinweis
  • IDW Steuerhinweis
  • IDW Fragen & Antworten zu IDW Prüfungsstandards (F&A IDW PS)
  • IDW Fragen & Antworten zu IDW Standards (F&A IDW S)
  • IDW Qualitätssicherungsstandards (IDW QS)
  • IDW Praxishinweise
  • IDW Verlautbarungen bis 1998
  • Gemeinsame Stellungnahmen mit der Wirtschaftsprüferkammer
  • Sonstige Verlautbarungen/Eingaben.

International Standards on Auditing ISA [DE], IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung und IDW Standards werden zunächst als Entwurf durch die Gremien des IDW verabschiedet und dem Berufsstand sowie der interessierten Öffentlichkeit zur Meinungsäußerung zur Verfügung gestellt. Die Entwürfe sind erkennbar am vorangestellten „E“ vor den Abkürzungen RS, PS und S. Die endgültigen Verlautbarungen (ohne sonstige Verlautbarungen) werden als Loseblattausgabe und in elektronischer Form im IDW Verlag publiziert.

Bislang wurden die International Standards on Audition (ISA) vom IDW in eigene IDW Prüfungsstandards transformiert. Nach § 317 Abs. 5 HGB (Handelsgesetzbuch) hat der Abschlussprüfer bei der Durchführung einer Prüfung die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission angenommen worden sind. Mangels Annahme durch die Europäische Kommission im Rahmen des Komitologieverfahren sowie der Transformation in IDW Prüfungsstandards sind die Original-ISA von International Federation of Accountants (IFAC) zurzeit nicht anzuwenden. Künftig sind jedoch gemäß § 317 Abs. 5 HGB die von der EU übernommenen internationalen Prüfungsstandards und nicht die transformierten IDW-Standards anzuwenden.