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In Seite Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:

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Es ist umstritten, ob die Präambel des Grundgesetzes dessen integrierter Bestandteil ist. Dafür sprechen der Wortlaut und die systematische Stellung. Den Materialien des Parlamentarischen Rates ist einzig zu entnehmen, dass übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass die Präambel ersichtlich machen solle, was das Grundgesetz bezwecke, diesem seine politische und juristische Qualifikation verleihe und „rechtlich erhebliche Feststellungen, Bewertungen, Rechtsverwahrungen und Ansprüche zugleich“ enthalte.

In der Anfangszeit der Bundesrepublik sah die herrschende Meinung in der Präambel des Grundgesetzes lediglich eine Auslegungshilfe. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem KPD-Urteil[1] fest, dass das Wiedervereinigungsgebot in der Präambel als unmittelbare Rechtsnorm gelten müsse.

Seitdem wird zutreffend (wenn auch überwiegend unspezifisch) nach der Art der in der Präambel getroffenen Aussagen differenziert, wie sie sich insbesondere aus ihren Sprachstrukturen ergibt; es stünden rechtlich verbindliche Staatsziele, Aussagen rein dokumentarischen Charakters und Mischformen nebeneinander. Übereinstimmend wird rein objektiv-rechtlicher Charakter angenommen.