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In Seite Vertragsrecht:

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In fast allen modernen Privatrechtskodifikationen wie auch in den Regeln des common law gilt der Grundsatz, dass als bindend anzuerkennen ist, was die Parteien vereinbart haben. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Exemplarisch ist etwa die Formulierung des schweizerischen Obligationenrecht

Ähnlich ist es im Artikel 1134 des französischen Code civil formuliert:

Die Begründungen für diesen Grundsatz lassen im Groben in zwei Lager einteilen: eine naturrechtliche und eine utilitaristische. Eingeschränkt werden musste dieser Grundsatz freilich in denjenigen Fällen, in denen einer der Kontrahenten nicht die notwendige Urteilsfähigkeit besaß, die Folgen des Vertrages abzuschätzen, das heißt dann, wenn er nicht geschäftsfähig war; ferner in den Fällen, bei denen der Vertragspartner das Geschäft nur durch Täuschung oder Drohung zum Abschluss bringen konnte. Diesen Fällen rein prozeduraler Unwirksamkeit wurden im Laufe des 20. Jahrhunderts auch Fälle beigesellt, bei denen der Vertrag aus inhaltlichen Gründen nicht als wirksam erachtet werden sollte: So wurde der Grundsatz der Vertragsfreiheit etwa durch Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen und im Besonderen durch Maßnahmen der Sozialgesetzgebung im Bereich des Arbeits- und Wohnraummietrechts eingeschränkt.