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In Seite Schwarzarbeit:
"Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind in Deutschland die Bundeszollverwaltung und kommunale Behörden verantwortlich. Dies hat auch seinen Niederschlag in § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) gefunden.
Instrumente im Kampf gegen die Schwarzarbeit:
- Pressekampagnen zur Aufklärung der Bevölkerung
- Abbau bürokratischer Hürden bei der Begründung und Administration von Beschäftigungsverhältnissen, zum Beispiel
- vereinfachte Meldeverfahren von Beschäftigungsverhältnissen, wie beim Haushaltsscheckverfahren für Haushaltshilfen in Privathaushalten oder
- verbesserte Informationen über rechtliche Verpflichtungen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen auf den Internetseiten von Zoll, Minijob-Zentrale und Agentur für Arbeit
- Abbau finanzieller Hürden bei Beschäftigungsverhältnissen, wie
- Reduzierung der Steuersätze für geringe Einkommen,
- Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten (zum Beispiel bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen)
- Pauschalierung von Sozialversicherungsabgaben und Steuern bei der geringfügiger Beschäftigung Minijob
- Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und ggf. strafrechtliche Verfolgung bei Verstößen dagegen
- Überwachung und Kontrolle der Arbeitsangebote und sonstiger Anzeigen in der Presse und im Internet in Bezug auf für Schwarzarbeit relevante Angaben
- Vor Ort Kontrollen und Prüfungen (§ 2 ff. SchwarzArbG) durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Kontrollen und Prüfungen der zuständigen kommunalen Behörden.
- vereinfachte Meldeverfahren von Beschäftigungsverhältnissen, wie beim Haushaltsscheckverfahren für Haushaltshilfen in Privathaushalten oder
- verbesserte Informationen über rechtliche Verpflichtungen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen auf den Internetseiten von Zoll, Minijob-Zentrale und Agentur für Arbeit
- Reduzierung der Steuersätze für geringe Einkommen,
- Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten (zum Beispiel bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen)
- Pauschalierung von Sozialversicherungsabgaben und Steuern bei der geringfügiger Beschäftigung Minijob
Die originäre Zuständigkeit des Zolls bezieht sich auf Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch (§ 263 StGB), Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Verletzung diverser Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger, aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft (§ 10a SchwarzArbG), sowie der Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 16 AEntG).
Die originäre Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden bezieht sich im Rahmen der Schwarzarbeit auf die Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte.
Die Zollverwaltung und die weiteren Behörden der Schwarzarbeitsbekämpfung sind verpflichtet, Hinweise und Informationen über festgestellte Verstöße unmittelbar an diese Behörden, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG, weiterzuleiten.
§§ 3, 4 SchwarzArbG regelt, dass die Behörden der Zollverwaltung, und gemeinsam mit der Zollverwaltung auch die sie unterstützenden Stellen, befugt sind Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten und dort Personen, Geschäftsunterlagen und Belege zu prüfen. Die Befugnis Geschäftsunterlagen und Belege zu prüfen, steht nur dem Zoll zu. Die den Zoll unterstützenden Stellen können diese Befugnis nicht selbständig wahrnehmen, sondern nur gemeinsam mit der Zollverwaltung. Diese Befugnisse sind für die kommunalen Behörden aber auch nicht erforderlich, da diese über eigenständige Zutrittsnormen, z. B. aus § 29 GewO, verfügen.
Das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts ist kennzeichnend für Durchsuchungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG.[1] Auch dies gehört im Rahmen von Ermittlungsverfahren zu den Aufgaben der Zollverwaltung. Hierfür ist ein richterlicher Beschluss nach § 102, § 103 StPO erforderlich. In seltenen Fällen kann eine Durchsuchung bei „Gefahr im Verzuge“ auch durch einen Zollbeamten in seiner Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§§ 152 Abs. 1 GVG, 14 Abs. 1 S. 2 SchwarzArbG, 105 Abs. 1 StPO) veranlasst werden.
Ordnungswidrig handelt, wer „…bei einer Prüfung nicht mitwirkt“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG). Sollte ein Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegen, ist die Zollverwaltung verpflichtet, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens besteht für den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht mehr. Er hat das Recht auf Aussageverweigerung (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Die Beweislast für die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei den Ermittlungsbehörden. Sie haben die Verpflichtung, den Sachverhalt mit zulässigen Mitteln zu erforschen, unabhängig davon, ob und wie sich der Beschuldigte verteidigt.
Landesbehörden prüfen, ob Verstöße wegen unerlaubter Handwerksausübung, wegen fehlender Gewerbeanmeldung oder fehlender Reisegewerbekarte vorliegen. Die Zollverwaltung gibt Erkenntnisse über solche Verstöße an diese Behörden weiter.
Vorschläge zur Änderung der Zahlungsströme im Sozialversicherungswesen
Insbesondere aus den Reihen der FDP sowie Mittelstands-Union und MIT der CDU/CSU wird zur Bekämpfung der Schwarzarbeit die Auszahlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer gefordert. Damit läge die Pflicht zur Abführung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitnehmer. Die Befürworter führen ins Feld, dass damit der Anreiz für Schwarzarbeit weitgehend verloren ginge, da der Arbeitnehmer das Arbeitgeberbrutto erhält und die Differenz zu den Verrechnungssätzen der Unternehmen sinken würde. Entsprechende Forderungen konnten sich bis jetzt allerdings nicht durchsetzen.
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