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In Seite Zuwanderungsgesetz:

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Es wird kritisiert, dass Integration von staatlicher Seite besser gefördert werden sollte, etwa durch Sprachkurse, Kultureinrichtungen, Eingliederungsprogramme und Nachbarschaftsprojekte, und dass die behauptete Ghettobildung am besten durch Schaffung von angemessenen und bezahlbaren Wohnraum und vernünftig bezahlte Arbeitsplätze angehalten werden könnte. Kritikern zufolge stellt die Bundesregierung dafür jedoch zu wenig Geld zur Verfügung.

So wurden die ab 2005 über das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF) für die Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz verteilten Gelder gegenüber den bis 2004 für über den „Sprachverband“ sowie nach dem Sozialgesetzbuch III verteilten Geldern für Deutschkurse für ausländische Migranten bis 2015 nicht erhöht. Die Regeln für die Teilnahme wurden geändert und stärker bürokratisiert, die Administration an das BAMF gegeben, die Zahl der Kurse aber nicht erhöht.[1] Die Zahl der Kursteilnehmer ist von 130.728 im Jahre 2005 zunächst auf 88.629 im Jahre 2010 zurückgegangen und erst 2014 mit 142.439 Teilnehmern wieder auf das ursprüngliche Niveau angestiegen. Erst mit der Neuorganisation des BAMF im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 erhöhte sich die Zahl der Kursteilnehmer auf 179.398. Die Zahl der ausgestellten Berechtigungen war in allen Jahren etwa um die Hälfte größer, was die bereits 2005 erhobene Kritik bestätigte, dass die Zahl der Integrationskurse nicht dem Bedarf entsprechend aufgestockt worden war.[2]

Lange Zeit hatten die meisten Ausländer, die an einem Deutschkurs teilnehmen wollten, nach dem Zuwanderungsgesetz jedoch keinen Anspruch darauf, da nach dem Gesetz die Teilnahmeberechtigung grundsätzlich auf die – wenigen – Neuzuwanderer beschränkt war: § 44 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz regelte, dass nur der einen Anspruch auf Teilnahme hat, der „erstmals“ einen der dort genannten Aufenthaltstitel erhielt. Auch wer „erstmals“ einen Aufenthaltstitel erhielt, hatte keinen Anspruch, wenn dieser Titel aus einem anderen als den in § 44 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz genannten Gründen erteilt wurde, etwa aus den humanitären Gründen der §§ 22, 23, 23 a oder 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz.

Die angekündigte Öffnung Deutschlands für neue Zuwanderer hat mit dem Gesetz nicht stattgefunden. Die entsprechenden Rechtsverordnungen (Beschäftigungsverordnung, Beschäftigungsverfahrensverordnung) begrenzen die Möglichkeiten für Neuzuwanderer ziemlich genau auf den Personenkreis, der auch schon nach den entsprechenden Verordnungen nach altem Recht (Arbeitsgenehmigungsverordnung, Anwerbestoppausnahmeverordnung) zuwandern durfte (Beispiel: Spitzensportler, Spezialitätenköche, hochqualifizierte wissenschaftliche Fachkräfte). Faktisch nahm die Zuwanderung neuer Fach- und Spitzenkräfte nach Deutschland im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr sogar ab.

Aus humanitären Gründen (Härtefallregelung u. a.) dauerhaft bleibeberechtigte Ausländer blieben nach den einschlägigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes bzw. des sich daraus ableitenden Sozialrechts in vielen Fällen von staatlichen Integrationsleistungen (Deutschkurse, Kindergeld, Ausbildungsförderung) ausgeschlossen.

Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zum 24. Oktober 2015 wurden Integrationskurse für einen weiteren Personenkreis geöffnet: Zugang haben seitdem auch Asylbewerber und Geduldete, sofern sie eine gute Bleibeperspektive haben[3] (siehe auch: Integration von Zugewanderten#Integrationspolitik). Zum Integrationskurs gehört auch ein Deutschkurs.

Weiterhin gelten Einschränkungen (Abschiebehaft, Residenzpflicht für Asylbewerber und Geduldete, Abschiebungshaft und Ausweisungmöglichkeiten, hohe formale Anforderungen für den Ehegattennachzug zu Ausländern und Deutschen usw.). Zum Teil wurden die Einschränkungen verschärft.

Auch die „Kettenduldung“ blieb, die Kritikern zufolge eine Integration erschwert oder verhindert. Ende 2005 lebten nach wie vor etwa 200.000 Ausländer mit einer Bescheinigung über die „Aussetzung der Abschiebung“ (Duldung) in Deutschland, manche davon bereits über mehr als 10 Jahre.[4]

Trotz Aufnahme der „nichtstaatlichen“ und der „geschlechtsspezifischen“ Verfolgung als zusätzliche Gründe für eine Flüchtlingsanerkennung wurde in Deutschland 2005 bundesweit nur etwa 2500 Asylsuchenden der Flüchtlingsstatus nach dem Grundgesetz oder der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt. Die Anerkennungsquote lag 2005 bei etwa 5 % und ist damit eine der niedrigsten in Europa. Zugleich wurde im Jahr 2005 aber mehr als 11.000 Flüchtlingen – davon über 7000 aus dem Irak – dieser Status wieder entzogen (so genannte „Widerrufsverfahren“).[5]

Deutschland hat somit insgesamt gesehen 2005 eine rückläufige Flüchtlingsanerkennungsquote gehabt. Der UNHCR hat Deutschland wegen seiner Asylwiderrufspraxis scharf kritisiert.[6]

Als Problem sehen Kritiker außerdem, dass Ausländer, die mit Deutschen verheiratet sind, vor der Einreise nach Deutschland einen Sprachnachweis vorlegen müssen. Dadurch werde der Nachzug des Ausländers und eine normale Aufnahme der Ehe – zumindest zeitweilig – verhindert. Einige Experten sehen darin einen Verstoß gegen Artikel 6 GG (Schutz der Ehe). Da insbesondere Ehepartner aus Drittstaaten von EWR-Bürgern den Sprachnachweis vor der Einreise nicht vorlegen müssen, wird oft auch von einer Inländerdiskriminierung gesprochen.[7]