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In Seite Ferienwohnung:

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Ein Verbot der Vermietung von Eigentumswohnungen an Feriengäste bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.[1] Um der Zweckentfremdung von Wohnraum für gewerbliche Zwecke und dem Wohnungsleerstand (Kalte Betten) entgegenzuwirken, kann die Umwandlung in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen genehmigungspflichtig sein.[2]

Im Bauplanungsrecht ist seit 2017 in der bundesweit geltenden Baunutzungsverordnung der Begriff Ferienwohnung in § 13a definiert. Ferienwohnungen werden seitdem grundsätzlich mit nicht störenden Gewerbebetrieben gleichgesetzt und sind somit in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise, in Kern-, Misch- und urbanen Gebieten allgemein zulässig. Dies hat die zuvor lange bestehende rechtliche Unsicherheit beseitigt.

Im Allgemeinen ist die Vermietung von unbeweglichem Vermögen keine gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sondern private Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Eine Zimmervermietung ist dann ein Gewerbe, wenn besondere Umstände vorliegen, die der Vermietung als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen. Das ist der Fall, wenn den Mietern neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten weitere Nebenleistungen wie etwa die Reinigung der Räume, Bettwäsche sowie die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen angeboten werden. Diese Nebenleistungen geben der Tätigkeit den Charakter eines Beherbergungsbetriebes, der deutlich über die übliche Vermögensverwaltung hinausgeht. Bereits die Vermietung einer einzigen Ferienwohnung kann gewerblichen Charakter haben, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt und wie in einem Hotelbetrieb an kurzfristig wechselnde Mieter durch eine Feriendienstorganisation vermietet wird. Neben der Umsatzsteuer ist dann auch die Gewerbesteuer in Deutschland zu beachten.

Für eine selbst genutzte Ferienwohnung fällt gegebenenfalls eine Zweitwohnungssteuer an; eine nachweislich nie selbst genutzte Ferienwohnung kann davon befreit werden.