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In Seite Kriegsdienstverweigerung in Deutschland:
"Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 GG stieß schon vor seiner Aufnahme in das Grundgesetz auf starke Kritik, da sie den juristisch unbestimmten und nach häufiger Ansicht auch unbestimmbaren Begriff des Gewissens zu einem Kriterium für die Wahrnehmung eines Grundrechts macht. Vor allem Kirchenvertreter wandten frühzeitig ein: Damit werde eine individuelle ethisch-moralische Instanz zu einer Rechtsnorm mit angeblich allgemeingültig überprüfbaren Tatbestandsmerkmalen erhoben. Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung könne aber wegen des individuellen Charakters des Gewissens weder bewiesen noch widerlegt werden.[1] Deswegen lehnte etwa der spätere erste Bundespräsident Theodor Heuss diesen Satz und seine Aufnahme in das Grundgesetz strikt ab. Zwei parlamentarische Anträge auf ersatzlose Streichung der „Gewissensklausel“ 1949 fanden keine Mehrheit.[2]
Kirchenvertreter wandten sich seit Einführung des Prüfungsverfahrens auch dagegen, dass der Antragsteller das Vorliegen einer „echten“ Gewissensnot „beweisen“, zumindest glaubhaft machen müsse. Ein Grundrecht dürfe eigentlich nur bei staatlichem Gegenbeweis eingeschränkt werden. Die Beweislastumkehr lasse vermuten, dass hier politische, nicht ethische Motive vorherrschten: Denn andernfalls würde das KDV-Grundrecht die verfassungsrechtlich nachrangige Wehrpflicht praktisch aufheben. Auch § 25 Wehrpflichtgesetz, wonach eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG nur vorliege, wenn jede tötende Gewalt zwischen Staaten abgelehnt wird, wurde als Einschränkung von Art. 4 Abs. 3 GG und praktisch unüberprüfbar kritisiert. Dabei werde eine konkrete Gewissensentscheidung im Einzelfall auf eine dem Einzelnen unmögliche allgemeine Entscheidung gegen jede Gewaltanwendung ausgedehnt, so dass Gewissen und Vernunft in einen Gegensatz gestellt würden.[3]
Besonders in den 1970er Jahren mit stark zunehmenden KDV-Anträgen wurden nachgewiesene und offenkundige Mängel des damaligen Prüfungsverfahrens kritisiert: darunter verschiedene Anerkennungsbescheide bei gleichen KDV-Begründungen und rechtswidrige Anerkennungen, bei denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4 Abs. 3 GG nahm. Viele Beispiele wurden als Indiz für voreingenommene Prüfer und unmögliche objektive Überprüfbarkeit einer Gewissensentscheidung gewertet. Ausschüsse und Kammern seien parteiisch. Es wurde auch der gänzliche Verzicht auf eine gesetzliche Überprüfung der Gewissensentscheidung gefordert.[4]
Die Vorgehensweise in den mündlichen Verhandlungen waren ein dauerhafter Streitpunkt. Bevorzugt wurden Szenarien vorgestellt, die teilweise jenseits jeder Wahrscheinlichkeit lagen. Ein Beispielszenario, als Brett des Karneades bekannt, war, dass man sich nach dem Untergang eines Schiffes dank eines Stückes Treibholz über Wasser halten konnte. Ein anderer Schiffbrüchiger schwimmt heran, aber das Treibholz reicht nicht aus, um beide zu tragen. Was tut der Antragsteller? Weist er den anderen zurück, so konnte er offensichtlich doch die Tötung eines anderen Menschen akzeptieren. Sagte er aus, er würde sich opfern und das Treibholz dem anderen überlassen, so war die Antwort offensichtlich unglaubwürdig. Sagte er, es käme zu einem Kampf, so wurde dem Antragsteller entweder unterstellt, er versuche einer Antwort auszuweichen, oder aber er sollte Stellung beziehen, ob er im Rahmen des Kampfes die Tötung des anderen in Kauf nahm. Weitere beliebte Szenarien hatten die Notwehr zum Thema. Es wurde jedoch gerichtlich festgestellt, dass die Bereitschaft zur persönlichen Notwehr und Nothilfe nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgelegt werden darf und die Glaubwürdigkeit einer Gewissensentscheidung nicht mindert.
In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er schweren seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten und bei dieser Gelegenheit möglicherweise einen anderen Menschen töten müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach.
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