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In Seite Aufsichtsrat:
"Die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Aufsichtsräten steht in einer Reihe von Punkten in der Diskussion:
- Die Beteiligung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat (siehe Artikel Mitbestimmung), hier insbesondere die zwingende Beteiligung betriebsfremder Gewerkschaftsvertreter
- Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Aufsichtsratsmandaten gleichzeitig wahrzunehmen. Diese Mehrfachmandate wurden als Ausdruck der Deutschland AG verstanden und die faktische Unmöglichkeit beklagt, die Kontrolle vieler Unternehmen effizient wahrzunehmen. Als Ergebnis dieser Diskussion hat der Gesetzgeber die Zahl der möglichen Mandate auf zehn begrenzt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die in ihm zusammengeschlossenen Gewerkschaften haben als interne Regel beschlossen, dass Mitglieder und hauptamtliche Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre maximal zwei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
- Die Möglichkeit, gleichzeitig Aufsichtsratsmandate in konkurrierenden Unternehmen wahrzunehmen.[1]
- Die Frage der Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder.
- Die vielfach anzutreffende Praxis, dass Vorstandsvorsitzende nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand auf den Stuhl des Aufsichtsratsvorsitzenden wechseln. Während Befürworter die tiefe Kenntnis des Unternehmens als positiv herausheben, sehen Kritiker fehlende Unabhängigkeit und die Gefahr, Fehlentwicklungen aus der Zeit als Vorstand zu kaschieren und nicht zu korrigieren.
Bezüglich des letzten Punktes diskutierte das Kabinett Merkel I (große Koalition) 2006/2007 die Einführung eines Verbots des direkten Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat des gleichen Unternehmens.[2]