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"Jeder Schüler ist zu folgender Anzahl von GFS verpflichtet:
- in den Jahrgangsstufen 8 und 9 der Hauptschule und Realschule: eine GFS pro Schuljahr
- in den Jahrgangsstufen 7–11 des acht- und neunjährigen Gymnasiums bzw. Klasse 7–10 des achtjährigen Gymnasiums: mindestens eine GFS pro Schuljahr
- in der Kursstufe des Gymnasiums (12/13 in G9 bzw. 11/12 in G8): drei GFS in beiden Schuljahren zusammen (bis zum Schuljahr 2004/2005 waren vier GFS vorgeschrieben, diese Zahl wurde jedoch auf drei reduziert, so dass eine GFS pro Halbjahr gehalten werden kann, wobei in „Kursstufe 2, 2. Halbjahr“ keine GFS wegen des anstehenden Abiturs gehalten werden muss)
In der gymnasialen Oberstufe kann freiwillig eine vierte GFS abgelegt werden.
Die Gewichtung einer GFS entspricht der einer Klausur und wird zum schriftlichen Teil der Gesamtnote gezählt. In den beruflichen Gymnasien kann nach Entscheidung des Fachlehrers eine Klassenarbeit durch eine GFS ersetzt werden.[1]
Für Klassenarbeiten (denen die GFS rechtlich gleichgestellt ist) gilt: „Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt sie oder er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note ‚ungenügend‘ erteilt.“ (§ 8, Abs. 5 NVO)
Die Verteilung der GFS auf die Unterrichtsfächer einer Klasse ist von der Klassenlehrkraft zu koordinieren (§ 9, Abs. 5 NVO).