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In Seite Bauensemble:

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Im Bereich des Denkmalschutzes wird der Begriff Ensembleschutz[1] oder Gesamtanlage oder auch denkmalpflegerische Sachgesamtheit verwendet für bauliche Gruppen, die aufgrund ihres Zusammenspiels als erhaltungswürdig erachtet werden und geschützt werden sollen. Auch wenn die einzelnen Gebäude kein Denkmal sind, kann das Gebäudeensemble unter Ensembleschutz stehen. Der Übergang vom einzelnen geschützten Baudenkmal über den Ensembleschutz zum Ortsbildschutz ist in der Intention und Strenge der Regelungen fließend. Je stärker der Ensembleaspekt, desto akzeptabler sind Neueinbauten in die Anlage, solange sie den Gesamteindruck nicht diskreditieren. So beruhen die Ausweisungen als UNESCO-Welterbe primär auf dem Ensemblegedanken, also dem Gesamtbild, nicht dem der Erhaltung der Entstehungsgeschichte als Dokument, was der Grundgedanke des klassischen Denkmalschutzes ist: Zeitzeugnisse sind beides, Gesamtbild wie Original und Erhalt der Substanz. Eine typische Maßnahme sind Rekonstruktionen verlorener Bauwerke in Baulücken: Sie bieten zwar ein historisches Bild, und sind auch stilkundlich-kunstgeschichtlich wie soziologisch aussagekräftig, für die historische Bauforschung aber weitgehend wertlos. Alle von außen sichtbaren Veränderungen an Fassade und Dach müssen daher von den Denkmalbehörden genehmigt werden. Dies betrifft auch Bauteile, die laut Bauordnung des jeweiligen Landes nicht genehmigungspflichtig wären.

Beispiele für die abzustimmenden Veränderungen sind:

  • Änderung eines Gebäudeteiles durch Abriss oder Neubau
  • Änderung eines Gebäudes insgesamt durch Abriss und Neubau
  • Änderungen von Fenstern und Türen
  • Erneuerung oder Änderung von Gebäudedetails wie Abdeckungen und Verkleidungen
  • Einbau von Gauben und Dacheinschnitten
  • Anbringen von Balkonen
  • Einbau von Dachflächenfenstern
  • Einbau von Solaranlagen
  • Anbringung von Vordächern
  • Änderung der Materialien und Farbtöne an der Fassade
  • Änderung der Einfriedung
  • Errichtung von genehmigungsfreien Nebengebäuden
  • Änderung der Außenlagen und Gärten (insbesondere Vorgärten)

Aus der oben aufgeführten Liste, die nicht abschließend zu verstehen ist, ergeben sich diverse und weitergehende Eingriffe in das Gebäude und in die Umgebung der Gebäude.

Eingriffe in das kulturelle Erbe gelten daher in diesem Sinne als grundsätzlich erheblich, und folglich besteht dann bei möglichen erheblichen Eingriffen in Denkmale grundsätzlich eine UVP-Plicht und damit verbunden die Möglichkeit der Verbandsklage. Für die Baudenkmalpflege ist wichtig, dass dies nach dem „CODA-Urteil“ in der Rechtssache C-142/07 auch im städtischen Bereich gilt. In diesem Sinne ist auch bereits geklärt, dass über das UmwRG auch Bebauungspläne einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können. Die UVP-Gesellschaft hatte schon früher gefolgert, „dass bei Eingriffen in das kulturelle Erbe die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung öfter obligatorisch sein kann als bei naturschutzrechtlichen Eingriffen“

Gemäß Artikel 6 der Charta von Venedig gilt als Grundsatz: „Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muss sie erhalten werden, und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verändern könnte.“ Neubauten sollten sich – so ebenfalls in dieser Charta formuliert – „harmonisch einfügen“ und gleichwohl als zeitgenössische Bauten erkennbar sein. Da innerhalb eines Ensemble sowohl denkmalgeschützte als auch nicht denkmalgeschützte Gebäude vorhanden sein können, sind vorrangig bei einem geänderten Wiederaufbau die Belange des Denkmalschutzes zu beachten. Ein Neubau, der sich zwischen denkmalgeschützten Gebäuden befindet, sollte der Gestaltungsmerkmale aufnehmen. Es ist daher als Verstoß gegen § 8 (NDSchG) der Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen, wenn zum Beispiel ein völlig fremder Baustil (zum Beispiel Bauhausstil) zwischen historischen Gebäuden (Jugendstil / Gründerzeit) eingefügt wird, oder ein Mehrfamilienhaus zwischen Villen, auch wenn es die gleiche Größe haben sollte.

„In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt wer- den, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. 2Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.“