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In Seite Freie und Reichsstädte:

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Aus dem Status der Reichsunmittelbarkeit ergab sich für die Reichsstädte eine Reihe von Freiheiten und Privilegien. Sie waren im Inneren weitgehend autonom und besaßen im Allgemeinen eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Insbesondere die Hochgerichtsbarkeit stellte sie den Fürsten gleich und unterschied sie von den landständischen Städten, die einem Landesherrn untertan waren. Als Reichsstände hatten die Reichsstädte aber auch besondere Pflichten gegenüber dem Kaiser. So hatten sie ihre Steuern direkt an ihn abzuführen und auf Verlangen Heerfolge zu leisten.

Zu den freien Städten zählten die Bischofsstädte Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln und Regensburg. Sie hatten ihren Status durch kaiserliche oder bischöfliche Privilegien erlangt, die denen der Reichsstädte ähnlich waren. Unterschiede bestanden beispielsweise darin, dass sie dem Kaiser außer auf Kreuzzügen keine Heerfolge leisten und keine Steuern an ihn entrichten mussten.

Eine Zwischenstufe stellten die Reichsvogteistädte, wie Augsburg, dar. Diese hatten formal den Bischof als Stadtherrn. Ursprünglich waren aber die Bischöfe als Geistliche daran gehindert, bestimmte weltliche Herrschaftsrechte wie die Blutgerichtsbarkeit in Person auszuüben. Sie waren daher gezwungen, diese Tätigkeiten an Vögte zu delegieren. Als einige dieser Vogteien in die Hand des Kaisers übergingen und damit zu Reichsgut wurden, gerieten die bischöflichen Herrschaftsrechte gleichsam in die Zange. Denn der Vogt, dessen Rechte sich formal vom Bischof herleiteten, war nun zugleich dessen Lehensherr.

Die Freiheiten hatten die Bürger ihren jeweiligen Stadtherren mitunter abgetrotzt, sei es mit Gewalt oder mit Geld, etwa wenn sie durch Verpfändung oder gegen Darlehen einzelne Herrschaftsrechte wie das Münzregal oder die Hochgerichtsbarkeit erwarben. Während aber die weltlichen Landesherren ihre Herrschaftsrechte über die Städte ab dem Spätmittelalter zurückerlangten, hatten Kaiser und Bischöfe dazu weniger Mittel und Anlass, weil sie durch Wahl zu ihrem Amt kamen und die Rechte nicht vererben konnten.