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In Seite Güterkraftverkehr:

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Die EU-Gemeinschaftslizenz (Genehmigung)[1] wird für die Beförderung innerhalb der EU beziehungsweise durch fremde Gebiete wie die EWR-Staaten benötigt und berechtigt ebenfalls unter bestimmten Bedingungen zum Kabotageverkehr. Transportbetriebe dürfen keine Briefkastenfirmen unterhalten, sondern sind verpflichtet, im EU-Niederlassungsland einen Firmensitz mit Verwaltungsbüro und ein Transportzentrum zu unterhalten. Ein Elektronikregister wird die Rechtsverstöße und Strafen der Transportunternehmen festhalten und die Unionsländer werden die Daten im Bedarfsfall untereinander austauschen.[2] Ein Kabotageverkehr von Transportunternehmen aus den Drittstaaten ist nicht erlaubt.

Die EU-Lizenz wird als Erlaubnis zum gewerblichen Gütertransport befristet für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Danach wird die Lizenz in entsprechenden Zeiträumen verlängert (Art. 4 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 1072/2009). Es bedarf jeweils einer zusätzlichen oder neuen beglaubigten Abschrift, die fortlaufend eine Nummer erhält.

Der Einsatz von Mietfahrzeugen ist hierbei grundsätzlich möglich. Gebietsansässige Unternehmen können Mietfahrzeuge aus EU/EWR-Staaten und Drittstaaten einsetzen. EU/EWR-Staaten dürfen nur Mietfahrzeuge einsetzen, welche in einem beliebigen anderen Staat der EU/EWR zugelassen sind.