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In Seite Produktaktivierung:

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Die Verwendung von Technologien zur Produktaktivierung im Massenmarkt wirft verschiedene juristische Probleme auf. Diese werden in Fachzeitschriften diskutiert, sind jedoch weitestgehend ungeklärt, da es in der Vergangenheit noch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der folgenden Konflikte gab. Es stellen sich insbesondere die Fragen, ob der Einsatz von Produktaktivierungs-Routinen

  • die Rechte des Nutzers aus § 69 UrhG einschränkt. Diese sind im Detail das Recht auf Kopie, soweit diese zum Laden oder Ablauf des Programmes erforderlich sind (§ 69c Nr. 1 UrhG in Verbindung mit § 69d Abs. 1 UrhG), sowie das Recht des Nutzers auf Anfertigung einer Sicherungskopie, das in § 69d des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vorgesehen ist.
  • die Software mangelhaft macht.

Des Weiteren wird vielfach von einer Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung gesprochen, die allerdings bei einer reinen Softwareaktivierung zu verneinen ist, da hier wie bereits erwähnt keinerlei personenbezogene Daten übertragen werden. Jedoch erfordern einige Produktaktivierungstechniken wie Steam das Anlegen eines personengebundenen Kontos. Insbesondere letzteres stellt sich als Hindernis heraus, da so ein Weiterverkauf nach Nutzung unmöglich oder nur mit großem Aufwand im Vorfeld der Aktivierung möglich ist.