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In Seite Parlamentsauflösung:

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Historisch verfügte der Monarch über das alleinige Recht, das Parlament einzuberufen, zu vertagen oder aufzulösen. Dieses Recht war der Ausdruck der Stellung des Herrschers (Monarchisches Prinzip), aber auch ein Gedanke der Gewaltenteilung, da die Gewalten einander kontrollieren können sollen. Der Monarch konnte auf diese Weise das Volk befragen, ob es die Politik des Monarchen (der monarchischen Regierung) unterstützte. Allein schon die Drohung mit der Auflösung schüchterte die Abgeordneten oftmals genug ein, um doch noch Regierungsvorlagen zuzustimmen. Doch genauso gut war es möglich, dass eine Neuwahl die Opposition stärkte.

Mit der Herausbildung von Regierungen, gerade auch mit eigener Verantwortung, spielte die Regierung eine immer größer werdende Rolle bei der Auflösung, entweder de facto oder gar verfassungsmäßig. In manchen Republiken ist es der Staatspräsident, der über die Parlamentsauflösung entscheidet, zum Beispiel in Frankreich.[1]