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In Seite Gerechter Krieg:

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Wegen der mit der Wehrpflicht verbundenen Massenmobilisierung – etwa beim deutschen Volkssturm im Zweiten Weltkrieg – könne jeder Angehörige des feindlichen Staates als möglicher Kombattant angesehen werden. Zum anderen sei ethisch schwer begründbar, weshalb ein Mensch, der in eine Uniform gezwungen wurde, weniger schützenswert sein sollte als einer, der mit Begeisterung in der Waffenproduktion oder der Aufrechterhaltung der Kriegswirtschaft arbeite.

Den wichtigsten Kritikpunkten liegen wesentliche Grundprinzipien der kritisierten Lehre, die in das Kriegsvölkerrecht aufgenommen wurden, zugrunde: Da moderne Kriegsführung und Kriegsmittel die Unterscheidung von Kämpfern und Zivilisten und die verlässliche Kalkulation der Kriegsfolgen unmöglich machen, können sie unter keinen Umständen die theoretisch geforderte Verhältnismäßigkeit von Zielen und Mitteln gewährleisten. Demnach erscheint es umso nötiger, den Krieg überhaupt abzuschaffen: Er sei angesichts der Vernichtungskraft der modernen Waffen unter keinem Gesichtspunkt mehr ethisch zu rechtfertigen.

Auch die Weiterentwicklung des Völkerrechts wird durch die Kriterien des gerechten Krieges indirekt gefordert: So verlangten die Vertragspazifisten des 19. und 20. Jahrhunderts ein neutrales überstaatliches Schiedsgericht, da nur dieses das Recht oder Unrecht gewaltsamer Verteidigung feststellen könne. Dieses Gericht müsse von allen souveränen Kriegsparteien anerkannt werden und die Kriegsregeln auch gegenüber ihrer Militärmacht durchsetzen können.